Wertberichtigung ?

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fulshilde
Beiträge: 2
Registriert: 28. Jan 2010, 00:30

Wertberichtigung ?

Beitrag von fulshilde »

Eine Bank möchte aus einen Bürgschaftsvertrag eine Unterschrift über die Anerkennung der Bürgschaft. Der Bank ist aus der Selbstauskunft des Bürgen bekannt, dass er die Bürgschaft nicht bezahlen kann.
Das Einkommen des Bürgen liegt unter der Pfändungsfreigrenze.
Da der Bürge die gewünschten Papiere nicht unterschrieben hat, einem Mahnbescheid wiedersprochen hat klagt die Bank vor einen Landgericht mit dem Wissen das die Bürgschaft nicht beizutreiben wird.

Die Frage:
Aus welchen Grund handelt die Bank so ?
Hat das Gründe der steuerlichen Geltendmachung so zum Beispiel dass der Verlust der Bürgschaft dann gegenüber dem FA geltend gemacht werden kann ?

Danke für Ihre Antwort
fulshilde
Beiträge: 2
Registriert: 28. Jan 2010, 00:30

Re: Wertberichtigung ?

Beitrag von fulshilde »

Vielleicht habe ich meine Frag falch gestellt.

Eine Bürgschaft stellt für eine Bank eine Forderung dar.
Im Falle das die Bürgschaft wegen Zahlungsunfähigkeit des Bürgen ausfällt ergebn sich zwei Fragen.

1. Was passiert mit der nun ausgefallenen Forderung (hier Bürgschaft) in den Büchern der Bank?

2. Was passiert mit der ausgefallenen Forderung (hier Bürgschaft) wenn durch ein Gericht die Bürgschaft rechtskräftig für nichtig erklärt wird, in den Büchern der Bank.

Danke
Bostonian
Beiträge: 136
Registriert: 26. Nov 2008, 04:41

Re: Wertberichtigung ?

Beitrag von Bostonian »

Du du dem Mahnbescheid widersprochen hast, ist die Bank gezwungen, im Rahmen einer Klage Ihre Rechte einzuklagen. Eine Wertberichtigung ihrer Forderungen im Rahmen der Risikovorsorge ist der Bank unter kaufmännischen Gesichtspunkten auch vorher schon möglich. Dafür braucht sie das Verfahren nicht. Das hat einen ganz anderen Hintergrund.
Im Moment liegt das Einkommen zwar unter der Pfändungsgrenze und somit kann die Bank sich nichts holen. Aber das muß natürlich nicht immer so bleiben. Wenn die Bank nun im Klageverfahren einen Titel erlangt, ist sie in der Lage, noch 30 Jahre lang diesen zu vollstrecken. Sie sichert sich mit der Klage also nur das Recht, ihre Forderungen auch später noch geltend machen zu können. Einziger "Ausweg" wäre hier beim Vorliegen der entsprechenden Gründe die Eröffnung eines Privat-Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung. Damit können dann auc vollstreckbare Titel nicht mehr beigetrieben werden.

Falls das eine Option sein sollte: ein privates Insolvenzverfahren dauert bei EU-Bürgern mit Wohnsitz in Großbritannien nach britischem Recht nur 2 Jahre (Deutschland: 6 Jahre). Da nach EU-Recht jedem Bürger Niederlassungsfreiheit innerhalb der Union gewährt ist, haben manche Personen schon diese Möglichkeit völlig legal genutzt.
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