Vorauszahlungen Berechnungszeitraum

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grantler
Beiträge: 2
Registriert: 26. Jun 2019, 19:28

Vorauszahlungen Berechnungszeitraum

Beitrag von grantler »

Hallo zusammen,

bisher war ich immer der Ansicht, dass Vorauszahlungen im Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Steuerbescheiden
summiert werden und im letzteren der beiden dann mit der Steuerschuld verrechnet werden.

Beispiel: Im EST-Bescheid 2016 ist ein Stichtag X genannt. Im EST-Bescheid 2017 ist ein Stichtag Y genannt.
Im Zeitraum X-Y werden Einkommenssteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlungen geleistet. Diese
werden zum Stichtag Y summiert und mit der im EST-Bescheid genannten Einkommenssteuer- und
Solidaritätszuschlagsforderung verrechnet.

Mein zuständiges Finanzamt verneinte dies mit einer telefonischen Erklärung, die ich nicht
nachvollziehen konnte und die ich mangels Fachwissen auch nicht widerlegen konnte.

In meinem konkreten Fall habe ich wegen stark verspäteter Bearbeitung meiner Steuererklärung 2017
erst jetzt den EST-Bescheid 2017 erhalten und mich über die Forderung trotz meiner Tilgungen gewundert
und einen Einspruch eingelegt.

Kann mir jemand erklären, wie hier der korrekte Sachverhalt ist?
Severina
Beiträge: 1246
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Vorauszahlungen Berechnungszeitraum

Beitrag von Severina »

Ihre Ansicht ist falsch. Vorauszahlungen werden immer für einen bestimmten Veranlagungszeitraum (= ein bestimmtes Jahr) festgesetzt und bei der Veranlagung genau dieses Jahres angerechnet.

Die regelmäßigen Vorauszahlungen, die zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. eines Jahres fällig sind, sind für genau dieses Jahr gezahlt, eine nachträgliche Vorauszahlung für ein abgelaufenes Jahr wird bei der Veranlagung für dieses abgelaufene Jahr angerechnet, welches Jahr das ist, steht im Vorauszahlungsbescheid (In NRW ist das ein gesonderter Bescheid auf einem gesonderten Blatt, in Rheinland-Pfalz ist er sozusagen im Einkommensteuerbescheid mit enthalten).

Das ist völlig unstrittig und Sie können mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass dies seitens des Finanzamtes völlig richtig gemacht wird.

Das einzige Mal, dass ich bisher einen Fehler bei der Anrechnung von Vorauszahlungen gesehen habe, hing mit einem Zuständigkeitswechsel bez.des Finanzamts zusammen und einer unvollständige Übermittlung der entsprechenden Daten.

Ich habe noch nie einen Steuerbescheid gesehen, in dem "ein Stichtag genannt" ist, was meinen Sie damit - das Bescheiddatum?
grantler
Beiträge: 2
Registriert: 26. Jun 2019, 19:28

Re: Vorauszahlungen Berechnungszeitraum

Beitrag von grantler »

Hallo,

erstmal vielen Dank für Ihre Antwort.

Auf der ersten Seite meiner Steuerbescheide ist unter "Art der Steuerfestsetzung" eine Tabelle.
Dort werden die Einkommenssteuer- und Solidaritätszuschlagfestsetzungen aufgelistet.
Unter diesen Feldern in der Tabelle gibt es ein Feld "Abrechnung bereits getilgt", neben dem ein Stichtag genannt wird.
Severina
Beiträge: 1246
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Vorauszahlungen Berechnungszeitraum

Beitrag von Severina »

Ok, das sieht in NRW-Bescheiden anders aus. Letztlich ändert das aber auch nichts, es werden nicht alle Vorauszahlungen bis zu diesem Stichtag angerechnet, sondern nur die, die für den Veranlagungszeitraum gezahlt wurden.
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Vorauszahlungen Berechnungszeitraum

Beitrag von taxpert »

Um das von @Severina gesagte nochmal zu verdeutlichen (Annahme Steuerbescheid 2017, ergangen in 2019):

Zeile 1 ist die festgesetzte Steuer z.B. 12.000 €. Das ist der eigentliche Steuerbescheid!

Zeile 2 sind Steuerabzugsbeträge, Z.B. Steuerabzug vom Lohn, z.B. 1.000 €

Zeile 3 ist die verbleibende Steuer, hier 11.000 €

Was folgt ist die Abrechnung. Hier ist natürlich ein Stichtag (=Rechentermin des Bescheides) genannt. Es sind nur Zahlungen FÜR das Jahr 2017 bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt.

Zeile 4 weist die FÜR 2017 geleisteten Vorauszahlungen aus, egal WANN sie geleistet wurden, hier z.B. 8.000 €.

Zeile 5 weist die (hier) zu wenig geleistete Steuer, also die Zahllast aus, hier also z.B. 2.000 €.


Davon ausgehend, dass die VZ auch in 2018 für 2018 so festgesetzt waren, ergibt sich wahrscheinlich folgender VZ-Bescheid.

Es wird eine nachträgliche VZ FÜR 2018 festgesetzt in Höhe von 3.000 € (11.000 € minus geistete VZ für 2018 in Höhe von 8.000 €)

Die VZ ab II/2019 (10.06.2019 fällig) werden mit 3.000 € festgesetzt (11.000 € minus geleistete VZ I/2019 in Höhe von 2.000 €)

VZ ab I/2020 in Höhe von 2.750 € (11.000 € geteilt durch 4)


IN 2018 sind dann VZ in Höhe von 8.000 € geleistet worden, IN 2019 in Höhe von 14.000 €! Angerechnet werden aber jedes Jahr jeweils 11.000 €, die FÜR das entsprechende Jahr geleistet wurden.

taxpert
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