Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

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wherrmann
Beiträge: 1
Registriert: 21. Aug 2018, 20:28

Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

Beitrag von wherrmann »

Hallo liebe Mitforisten,

ich habe eine Frage die meines Erachtens im alltäglichen Geschäft laufend vorkommen müsste. Trotzdem habe ich woanders leider bisher keine hilfreiche Antwort erhalten. Es geht um die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen. Nachdem ich mich eine Weile mit der Angelegenheit beschäftigt habe, gehe ich davon aus, dass der richtige Ablauf so sein müsste.

Angenommen es ginge um die ESt. Veranlagungsjahre 2011+2012 gemeinsam veranlagt mit dem Ehemann.
Zu beiden Jahren wurden Vorauszahlungen und Zahlungen aufgrund von Schätzungen geleistet. Anfang 2014 geht eine Pfändung eines Dritten beim Finanzamt ein, mit der der Überschuss der ESt. 2014 und vorherige Jahre gepfändet wird.
Der Steuerpflichtige beantragt rückwirkend die getrennte Veranlagung. Die Schätzungsbescheide der Jahre 2011+2012 werden im Juni 2014 aufgehoben.
Es ergibt sich ein Guthaben für den einen Steuerpflichtigen von 2000 € jeweils für 2011 + 2012 zuzüglich Erstattungszinsen.
Kurz darauf wird für den Steuerpflichtigen jeweils ein neuer Bescheid erstellt. Für 2011 werden 1000 € festgesetzt für 2012 2500 € fällig in 30 Tagen
zuzüglich Nachzahlungszinsen.

Was unterliegt nun der Pfändung?
Ich meine Guthaben und Forderung des Steuerjahres 2011 müssen miteinander verrechnet werden und der verbleibende Überschuss von 1000 € ist an den Pfändungsgläubiger auszuzahlen.
Guthaben und Forderung des Steuerjahres 2012 sind zu verrechnen. Es verbleibt eine Steuerschuld von 500€ die vom Steuerpflichtigen noch an das Finanzamt zu zahlen ist.
Die Guthaben des einen Steuerjahres darf allerdings nicht mit einem anderen verrechnet werden, da die Forderung erst später fällig ist und daher die bereits vorliegende Pfändung Vorrang hat.

Soweit bereits das gesamte Guthaben in Höhe von 4000 € + Erstattungszinsen nach Aufhebung der Schätzungsbescheide an den Pfändungsgläubiger
ausgezahlt wurden, muss dass Finanzamt 3000 € + die gesamten Zinsen von dem Pfändungsgläubiger zurück fordern.

Die Erstattungszinsen sind jeweils vollständig mit den Verspätungszinsen zu verrechnen

1. weil diese bei der Pfändung nicht ausdrücklich aufgeführt sind
2. weil diese Forderung gegen das Finanzamt erst mit Aufhebung der Schätzungsbescheide entsteht und somit erst nach Eingang der Pfändung


Grundsätzlich ist es abgesehen von diesem Beispiel immer so. dass erst der letzte rechtskräftig gewordene, ggf. erst vor Gericht erstrittene, oder aufgrund einer Prüfung geänderte Steuerbescheid, über den endgültigen Anspruch eines Pfändungsgläubigers entscheidet.
Wenn zunächst (falsche) Steuerbescheide mit einem Erstattungsanspruch erstellt werden und dieser bereits an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt wurde, ist dieser zurückzufordern wenn später ein neuer Bescheid ergeht, der eine Steuerforderung ergibt. Wenn ein neuer Bescheid ergeht, der weitere Erstattungsansprüche ergibt, sind auch diese noch an den Pfändungsgläubiger auszuzahlen.

Es würde mich freuen wenn mir hier jemand meine Ansicht bestätigen könnte oder auch seine Andere erläutern würde.

Danke im Voraus.

Werner
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