Schlichte Änderung vs Einspruch
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Re: Schlichte Änderung vs Einspruch
Eine Laien-Frage habe ich noch. Kann man auch einzelne Teile bzw. Punkte des Einspruchs ruhen lassen bis eine Entscheidung vom BVerfG gefällt wurde z.B. besonderes Kirchgeld. Aber andere Punkte sollten aber nicht ruhen wie z.B. "Anerkennung berufliches Arbeitszimmer". Geht sowas in einem Einspruch?
Re: Schlichte Änderung vs Einspruch
Wenn eine Entscheidung noch aussteht kann man einen Einspruch Ruhen lassen. Das Verfahren kann nach dieser Entscheidung wieder aufgenommen werden und der Bescheid ist vollumfänglich noch änderbar, da das Einspruchsverfahren noch nicht beendet ist.
Es ist aber auch möglich, das das Finanzamt hinsichtlich dieser Frage eine Vorläufigkeit im Bescheid aufnimmt. Dann ist später eine Änderung nur wegen dieser Vorläufigkeit noch möglich.
Es ist aber auch möglich, das das Finanzamt hinsichtlich dieser Frage eine Vorläufigkeit im Bescheid aufnimmt. Dann ist später eine Änderung nur wegen dieser Vorläufigkeit noch möglich.
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Re: Schlichte Änderung vs Einspruch
Danke für die schnelle Antwort. Soweit ist mir das klar, aber ruht dann der komplette Einspruch oder nur die aufgezählten Punkte bzw. Verfahren?StephanM hat geschrieben:Wenn eine Entscheidung noch aussteht kann man einen Einspruch Ruhen lassen. Das Verfahren kann nach dieser Entscheidung wieder aufgenommen werden und der Bescheid ist vollumfänglich noch änderbar, da das Einspruchsverfahren noch nicht beendet ist.
Re: Schlichte Änderung vs Einspruch
wenn nicht der ganze Einspruch ruhen soll, so kann das Finanzamt eine Teil-Entscheidung für die unstrittigen Punkte durch einen Änderungsbescheid erlassen.
Es ist aber auch die Frage, ob das Finanzamt die Lösung des Ruhens oder der Vorläufigkeit anstrebt. Wenn der Fall soweit geändert werden kann, das durch eine Vorläufigkeit der Einspruch erledigt ist, so werden die dieses vermutlich bevorzugen, damit da kein offenes Verfahren schlummert.
Es ist aber auch die Frage, ob das Finanzamt die Lösung des Ruhens oder der Vorläufigkeit anstrebt. Wenn der Fall soweit geändert werden kann, das durch eine Vorläufigkeit der Einspruch erledigt ist, so werden die dieses vermutlich bevorzugen, damit da kein offenes Verfahren schlummert.
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Re: Schlichte Änderung vs Einspruch
Okay klingt doch komplizierter als gedacht.StephanM hat geschrieben:wenn nicht der ganze Einspruch ruhen soll, so kann das Finanzamt eine Teil-Entscheidung für die unstrittigen Punkte durch einen Änderungsbescheid erlassen.
Also ja ich würde gern z.B. einen Einspruch bzw. Änderung für die Anerkennung meines Arbeitszimmer machen.
Und dann habe ich eben noch sowas angehängt. Mit den laufenden Verfahren.
Aufgrund der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren und der noch
ausstehenden Entscheidungen, die auch für uns Bedeutung erlangen werden,
beantrage ich, dass die Entscheidung über diesen Einspruch bis zu den
Entscheidungen der genannten Verfahren für folgende Punkte ausgesetzt wird:
- Besonderes Kirchgeld:
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen:
-Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags:
Ich habe gelesen, dass man trotz dem Vorläufigkeitvermerk z.B. "Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen" trotzdem Einspruch einlegen sollte.StephanM hat geschrieben: Es ist aber auch die Frage, ob das Finanzamt die Lösung des Ruhens oder der Vorläufigkeit anstrebt. Wenn der Fall soweit geändert werden kann, das durch eine Vorläufigkeit der Einspruch erledigt ist, so werden die dieses vermutlich bevorzugen, damit da kein offenes Verfahren schlummert.
Z.B.
https://www.steuertipps.de/steuererklae ... -nichtstun
Steuertipp
Trauen Sie Ihrem Vorläufigkeitsvermerk nicht und wollen Sie ganz auf Nummer sicher gehen, legen Sie trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch ein. Berufen Sie sich auf das Verfahren vor dem BVerfG, in dem geklärt werden soll, ob die Vorläufigkeitsvermerke überhaupt wirksam sind (Aktenzeichen AR 9124/10).