§ 165 AO Vorläufigkeit - Änderung einzelner Punkte

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Hanna Gerndt
Beiträge: 3
Registriert: 18. Jul 2017, 22:32

§ 165 AO Vorläufigkeit - Änderung einzelner Punkte

Beitrag von Hanna Gerndt »

Hallo,

kann ein Steuerbescheid, der nach § 165 AO in einigen Punkten vorläufig ist, in ebendiesen Punkten auch initiativ vom Steuerpflichtigen auf Antrag geändert werden? Beispiel: Änderung der Werbungskosten für Ausbildung, da dieser Punkt als vorläufig deklariert ist. Er müsste ja in diesen Punkten noch nicht bestandskräftig sein sofern die Vorläufigkeit sich nicht "erledigt" hat.

Vielen Dank

Hanna
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: § 165 AO Vorläufigkeit - Änderung einzelner Punkte

Beitrag von StephanM »

Ja, auch auf Initiative des Steuerpflichtigen kann eine Änderung aufgrund einer Vorläufigkeit erfolgen.
Bei der Vorläufigkeit ist aber auf den gesamten Wortlaut abzustellen. Nur weil er wegen Werbungskosten vorläufig ist, ist nicht jede Änderung in dieser Hinsicht möglich, da die Vorläufigkeit genauer gefasst ist.
Wenn die Vorläufigkeit sich auf die Behandlung von Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben bezieht, so geht es nur um die Einordnung der Aufwendungen. Zusätzliche, bisher nicht berücksichtigte Werbungskosten könne hierüber nicht geltend gemacht werden.
Hanna Gerndt
Beiträge: 3
Registriert: 18. Jul 2017, 22:32

Re: § 165 AO Vorläufigkeit - Änderung einzelner Punkte

Beitrag von Hanna Gerndt »

Vielen Dank für ausführliche Antwort. Den Hinweis auf eigene Initiative finde ich bemerkenswert. Der Standard-Text nach Vorläufigkeitskatalog zu Werbungskosten aus Studium/Berufsausbildung lautet:
"Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)"
(Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/C ... onFile&v=1", Seite 2ff)

Ich erkenne hier keine Einschränkung, die nur die Einordnung der Aufwendungen zu Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt. Sollte mich allerdings wundern wenn ich hier nicht etwas übersehe. Die Vorläufigkeit soll ja recht häufig mit drauf stehen und würde ja die Türen zur nachträglichen Änderung durch die Steuerpflichtigen offen halten.
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: § 165 AO Vorläufigkeit - Änderung einzelner Punkte

Beitrag von muemmel »

Ich erkenne hier keine Einschränkung, die nur die Einordnung der Aufwendungen zu Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt. Ich schon - das ergibt sich doch deutlich aus dem Text. Da steht nicht "Höhe der Aufwendungen", da steht "Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten".
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