Verspätzungszuschlag und Abgabepflicht

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lucan
Beiträge: 1
Registriert: 21. Jan 2013, 18:28

Verspätzungszuschlag und Abgabepflicht

Beitrag von lucan »

Hallo, ich habe zwei Fragen und Hoffe das mir hier jemand helfen kann.

1) Ich bin "normaler" Arbeitnehmer und erziehle keine weiteren Einküfte. Vor ca. 2-3 Jahren habe ich EInküfte aus ehrenamtlicher Arbeit (Aufwandsentschädigung ca. 1000 € im Jahr) erhalten.
Bin ich verpflichtet Steuererklärungen abzugeben? Oder ist es so, dass wenn man einmal in der "Pflicht" war auch weiterhin immer bis zum 31.05. eine abgeben muss?

2) Ich habe nun ein Bescheid erhalten in dem wird auch ein Verspätungszuschlag i.H.v. 190 € festegesetz, ein Bezug zu der Regelung aus § 152 AO ist im Bescheid nicht zu sehen. Auch das die Entscheidung im Rahmen einer Ermessensausübung stattfand ist nicht ersichtlich.
Festgesetz wurden 6340 € Steuern und ich soll 430 € nachzahlen (zzgl. Verspätungszschl.). Auf was hat sich der 10% Verspätzungszuschlag (§ 152 II AO) zu beziehen? Auf die Festsetzung? Oder müssen vom FA auch die in Abzug gebrachten Steuerzahlungen berücksichtigt werden? Nochmal anders formuliert, hätte das FA auch 634 € Verspätungszuschlag festsetzen können?

Meine nun abgegebene Steuererklärung hat zur Folge, dass mir FA ca. 600 € zu erstatten sind (nur Steuerprogramm "Schätzung").
Müsste das FA mit der Abgabe und einem Widerspruch zu dem Verspätzungszuschlag nicht auch den wirtschaftlichen "Vorteil" der zu späten Abgabe berücksichtigen? Ich meine damit, dass ich keinen Vorteil aus der verspäteten Abgabe hatte auch die Jahre vorher waren so, dass ich immer vom FA Geld erstattet bekommen habe.

Ich hoffe das ganze ein wenig besser zu verstehen.

Gruß
lucan
MoneyMan
Beiträge: 11
Registriert: 16. Jan 2013, 22:25
Wohnort: Pausitz

Re: Verspätzungszuschlag und Abgabepflicht

Beitrag von MoneyMan »

Frage 1 kann ich dir beantwortet und da bin ich mir ziemlich sicher. Ja man liegt dann in der Pflicht diese jedes Jahr zu machen. Was die zweite Frage angeht, da hoffe das sich da noch ein helfer einfindet, denn da hab ich keine Ahnung .. sorry ;-)
Fallen ist weder gefährlich noch eine Schande. Liegenbleiben ist beides.
stk-spielmann.de
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Re: Verspätzungszuschlag und Abgabepflicht

Beitrag von stk-spielmann.de »

Hallo,

Sie müssen auch als Arbeitnehmer mit Steuerklasse I oder IV eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben wenn Sie weitere Einkünfte über 410,00 Euro haben. Daher liegt keine Antragsveranlagung vor und die ESt-Erklärung muss grundsätzlich bis 31.05. des Folgejahres eingereicht werden.

Sind diese Einkünfte im entsprechenden Jahr nicht angefallen müssen Sie das FA ggf. davon unterrichten und darauf hinweisen dass jetzt eine Antragsveranlagung vorliegt. Ich denke mit einem klärenden Telefonat könnte man über die Höhe des Verspätungszuschlags reden, gerade wegen der "eigentlichen" Antragsveranlagung, wenn Sie in der Vergangenheit nicht ständig zu spät abgegeben haben.

Der Verspätungszuschlag beträgt max. 10% der festzusetzenden Einkommensteuer, nicht von der Nachzahlung.
Dass Sie keinen wirtschaftlichen Vorteil haben ist für das Finanzamt uninteressant. Dem Finanzamt geht es bei der Festsetzung um "die Erziehung" des Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Erklärung, unabhängig von Nachzahlung oder Erstattung.

Schöne Grüße
Patrick Spielmann
Steuerberater in Nürnberg
Patrick Spielmann
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