ich habe die letzten Jahre berufsbegleitend studiert und die entsprechenden Fortbildungskosten als Werbungskosten in meiner Steuererklärung angegeben. Da es sich um ein Masterstudium handelte, sollte dieses als Zeitstudium gelten und damit vollständig als Werbungskosten absetzbar sein.
Trotzdem findet sich in im Bescheid die Bemerkung, dass er nur vorläufig ist. Als Erläuterung steht dazu:
Meiner Recherche nach sollte diese Bemerkung zur Vorläufigkeit aber nur für eine Erstausbildung/Erststudium relevant sein (da noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob diese als WK abgesetzt werden können).Die Festsetzung der Einkommenssteuer ist gem. §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§4 Absatz 9, §9 Absatz 6 EStG)
Waren meine Recherchen bis jetzt falsch bzw. nicht zielführend?
Sollte hier ein Einspruch eingelegt oder das ganze einfach ignoriert und akzeptiert werden, da es an dem Ergebnis nichts ändern würde? Die Fortbildungskosten sind <6000€, daher egal ob Sonderausgaben oder WK, und die Einkünfte sind deutlich höher als die WK, daher ist das Thema Verlustvortrag irrelevant.
Vielen Dank!