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Bafög Strafzinsen als Werbungskosten

Verfasst: 21. Apr 2019, 18:35
von LukasWilms
Hallo Zusammen,

ich hatte eine Zeit lang versäumt meinen Bafög Rückzahlungen nachzugehen (*shame on me :oops: ), und habe prompt neben der Rückzahlungsforderung noch ein Zinsbescheid bekommen i.H.v. einigen hundert Euro.

Nun habe ich in diversen Online-Quellen gehört dass diese (Straf)-Zinsen als Werbungskosten angesetzt werden können. Hier ein Beispiel:
https://taxfix.de/steuertipps/bafoeg-steuererklaerung/
" Geltend gemacht werden können nur Zinskosten von Krediten. Da du als Student nur die Hälfte des BAföG zurückzahlen musst und dieser Anteil zinsfrei ist, kannst du diesen nicht absetzen. Nur bei Zahlungsrückstand wird der ausstehende Betrag mit 6 Prozent verzinst. Diese Zinsen kannst du in der Steuererklärung geltend machen."

Das Finanzamt hat jedoch mein Ansetzen als Werbungskosten abgelehnt: "Die Strafzinsen für Ihr Bafög Darlehn sind Kosten der privaten Lebensführung und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§12 EStG)."

Was sagen Sie/Ihr hierzu?

Danke & Grüße,
Lukas

Re: Bafög Strafzinsen als Werbungskosten

Verfasst: 22. Apr 2019, 20:41
von muemmel
Legen Sie halt Einspruch mit der Begründung, dass Sie das Ausbildungsdarlehen zum Zwecke der Ausbildung aufgenommen haben und diese wiederum dem Zweck des Geldverdienens dient - derlei gehört schon zu den Werbungskosten. Der Einspruch kostet Sie ja nichts als etwas Zeit und die Briefmarke... Gerichtsurteile gibt es dazu noch nicht, und wegem dem bißchen Geld würde ich jetzt nicht vor das Finanzgericht gehen - aber mit einem Einspruch riskieren Sie ja erstmal nichts weiter.

Re: Bafög Strafzinsen als Werbungskosten

Verfasst: 22. Apr 2019, 21:16
von LukasWilms
Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Hier geht es jedoch nicht um das zinsfreie Darlehen an sich, welches nicht als Werbungskosten ansetzbar ist, sondern um die 6% Zinsen die das Bundesverwaltungsamt wegen dem Verzug beansprucht hat.

Danke & Grüße,
Lukas

Re: Bafög Strafzinsen als Werbungskosten

Verfasst: 23. Apr 2019, 13:17
von muemmel
Hier geht es jedoch nicht um das zinsfreie Darlehen an sich, welches nicht als Werbungskosten ansetzbar ist, sondern um die 6% Zinsen die das Bundesverwaltungsamt wegen dem Verzug beansprucht hat. Das ist mir bekannt. Aber die Zinsen hätten Sie auch nicht, wenn Sie keine Ausbildung aufgenommen hätten. Insofern bleibt es bei der Argumentationskette.