1% Regelung, Fzg-Wert Einnnahme?

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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Knipser
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Registriert: 6. Nov 2018, 08:03

1% Regelung, Fzg-Wert Einnnahme?

Beitrag von Knipser »

Hallo, ich habe den Status eines Kleinunternehmers und rechne mit Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung ab. Vom Finanzamt wurde mir im Oktober 2018 mitgeteilt, dass ich ab Januar 2018 meine Fahrtkosten mit der 1%-Regelung abrechnen muss. Daraus ergeben sich einige Fragen für mich.
- Ich habe nicht mehr alle Tankbelege. Kartenzahlungen lassen sich nachweisen, Barzahlungen nicht. In dem Fall fehlen mir Ausgaben-Nachweise. Wie gehe ich damit um?
- Zählen die 1% vom Fahrzeugwert mit zu den Einnahmen? Dies wäre ein nicht unbeträchtlicher Teil der € 17.500 Einnahmenschwelle für Kleinunternehmer.
- In diesem Jahr (2018) wird die private Nutzung meines PKW die dienstliche übersteigen. Wären damit die Voraussetzungen für die Abrechnung nach der € 0,30 pro Kilometer-Regel wieder gegeben? Kann das Abrechnungsmodell jährlich gewechselt/angepasst werden? Gibt es dafür einen Stichtag?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen und herzliche Grüße!
Severina
Beiträge: 1245
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: 1% Regelung, Fzg-Wert Einnnahme?

Beitrag von Severina »

Ein Wirtschaftsgut ist zwingend Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Es kann dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn es zu mehr als 10 % betrieblich genutzt wird.

Auf Grundlage Ihrer Schilderung nehme ich an, dass das Fahrzeug im Jahr 2017 zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde. Es war damit spätestens zum 01.01.2017 erst mal in das Betriebsvermögen einzulegen, wenn das Fahrzeug bereits vorher in Ihrem Besitz war (wenn nicht, dann mit der Anschaffung) - mit welchem Wert es einzulegen war, hängt davon ab, wann es angeschafft wurde.

Das Fahrzeug ist dann also am 01.01.2018 im BV - wenn Sie dann wieder 0,30 €/km für Fahrten mit einem privaten PKW abrechnen wollen, müssten Sie es erst wieder entnehmen, was zum Verkehrswert passiert - das kann einen steuerpflichtigen Buchgewinn auslösen.

Wenn Sie das Fahrzeug im BV lassen, dürfen Sie die 1-%-Regelung aber auch nicht anwenden, da dies nur bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % möglich ist - Sie müssen die (prozentuale) private Nutzung dann schätzen und alle Kosten entsprechend durch Privatanteile mindern.

Der BFH hat 2011 entschieden, dass die private Nutzung von Gegenständen bei der Prüfung der Umsatzgrenze nicht einzubeziehen ist.

Was die fehlenden Tankbelege angeht, würde ich die Kosten anhand der Gesamtfahrleistung schätzen und einen Eigenbeleg schreiben. Einen Anspruch auf Anerkennung eines solchen Belegs gibt es im Prüfungsfall nicht, aber wenn Sie die Schätzungsgrundlagen vernünftig darstellen und mit Belegen (z.B. Werkstatt- oder TÜV-Rechnungen mit Angabe des Kilometerstands) unterfüttern, haben Sie eine solide Chance.
Knipser
Beiträge: 4
Registriert: 6. Nov 2018, 08:03

Re: 1% Regelung, Fzg-Wert Einnnahme?

Beitrag von Knipser »

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Nach Ihrer Schilderung scheint die Rechtslage klar zu sein. Es ist tatsächlich so, dass ich 2017 mehr dienstliche als private Kilometer gefahren bin. Allerdings war das eine Ausnahme, schon in diesem Jahr sind es wieder mehr private als dienstliche Kilometer. Dies wird auch so bleiben. Ein Mitarbeiter des Finanzamtes, der mich schon im Sommer diesen Jahres diesbezüglich kontaktiert und die Änderung der Abrechnung angekündigt hat, sicherte mir allerdings aufgrund der nicht vorhandenen Belege fernmündlich zu, dass die 1%-Regelung erst 2019 zur Anwendung kommt.
Ich werde versuchen, dies in einem persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter im Finanzamt zu klären.
Vielen Dank und herzliche Grüße!
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