ich bin als Schriftsteller tätig und unterliege nicht der Kleinunternehmerregelung. Ich habe des öfteren Lesungsveranstaltungen im EU-Ausland und da war ich zunächst von folgenden Regelungen für die Rechnungstellung ausgegangen:
- Rechnung an Privatperson oder Kleinunternehmer im EU-Ausland: Ich stelle eine ganz normale Rechnung mit Umsatzsteuer und ohne Angabe einer Umsatzsteuer-ID.
- Rechnung an andere Unternehmer: Ich gebe meine und die Umsatzsteuer-ID meines Kunden an. Ich stelle keine Umsatzsteuer in Rechnung, da der Kunde Steuerschuldner ist (Reverse-Charge-Verfahren)
Verstehe ich richtig, dass ich als künstlerisch tätige Person, sämtliche Rechnungen ins EU-Ausland unter Angabe der Umsatzsteuer-IDs und unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens stellen muss? Und was, wenn mein Kunde überhaupt nicht als Unternehmer geführt wird und somit auch nicht im Besitz einer Umsatzsteuer-ID ist?Dienstleistungen an einen Nicht-Unternehmer (B2C) gelten im Grundsatz als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 S. 2 UStG)... Die Grundregel für den B2C-Bereich gilt allerdings nicht für folgende Sonderregelungen für bestimmte sonstige Leistungen (§§ 3a Abs. 3 UStG bis 7, 3 b, 3e und 3f UStG), wie zum Beispiel:
- kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende unterrichtende und ähnliche Leistungen sowie der Veranstalter (Tätigkeitsort, § 3a Abs. 3 a UStG
Vorab vielen Dank für Ihre Hilfe!