Wie funktioniert der Vorsteuerabzug bei teilweiser Umsatzsteuerbefreiung?

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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asdfasdf
Beiträge: 3
Registriert: 22. Mai 2017, 12:22

Wie funktioniert der Vorsteuerabzug bei teilweiser Umsatzsteuerbefreiung?

Beitrag von asdfasdf »

Hallo Forum.

Ich bin freiberuflicher Musiker (umsatzsteuerpflichtig) und habe Einkünfte als Musiker sowie als privater Musiklehrer.

Meine private Unterrichtstätigkeit ist umsatzsteuerbefreit nach §4 Nr. 21 a) bb) UStG. Jetzt stellt sich mir die Frage nach dem Vorsteuerabzug. Logischerweise kann ich für Ausgaben, die meine Unterrichtstätigkeit betreffen, keine Vorsteuer abziehen (z.B. Werbung, Ausstattung der Räumlichkeiten etc.). Allerdings war ich der Meinung, das Ausgaben, die meinen Musikerberuf an sich betreffen, unbeschränkt vorsteuerabzugsfähig sind (z.B. Instrumente).

Der Steuerexperte meines Vertrauens sagte mir jedoch, dass das Finanzamt sich sozusagen anschauen wird, wie hoch der Anteil meiner Unterrichtseinnahmen prozentual ist (z.B. 40 Prozent) und ich dann auch prinzipiell nur 60 Prozent der KOMPLETTEN Vorsteuer erstattet bekomme. Das erscheint mir doch ziemlich gemein.

Hat jemand Erfahrungen damit? Wie seht ihr die Sachlage?

Viele Grüße! asdfasdf
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Wie funktioniert der Vorsteuerabzug bei teilweiser Umsatzsteuerbefreiung?

Beitrag von schlauelia »

es gibt die Möglichkeit der direkten Zuordnung: ein Instrument wird nur für ust-pfl. Einnahmen verwendet: dann ist voll die Vorsteuer abzuziehen, bei Ausgaben, die nur für die ust-freie Tätigkeit anfallen: kein Vorsteuerabzug, für Ausgaben für beide: aufteilen: in der Regel nach Höhe der Einnahmen!

Wird denn nur eine EÜR gemacht? Dann muss man ganz sauber trennen und entsprechend buchen: macht viel Arbeit, aber muss sein!

Lia
asdfasdf
Beiträge: 3
Registriert: 22. Mai 2017, 12:22

Re: Wie funktioniert der Vorsteuerabzug bei teilweiser Umsatzsteuerbefreiung?

Beitrag von asdfasdf »

Hi Lia,

danke für deine Antwort. Das ist ja schon mal gut zu wissen, dass es so etwas wie eine direkte Zuordnungsmöglichkeit tatsächlich gibt.

Was genau bedeutet folgender Satz: "Wird denn nur eine EÜR gemacht? Dann muss man ganz sauber trennen und entsprechend buchen: macht viel Arbeit, aber muss sein!"? Müsste ich also theoretisch drei verschiedene Ausgabenlisten machen? Einmal nur Unterricht (z.B. Werbungsausgaben dafür oder Raumausstattung), einmal nur Musikertätigkeit (z.B. Instrumente, Kleinteile) und einmal unabhängige Ausgaben (z.B. Bürokosten, KFZ)?
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Wie funktioniert der Vorsteuerabzug bei teilweiser Umsatzsteuerbefreiung?

Beitrag von schlauelia »

Ausgabenlisten? Sie müssen Gewinnermittlungen machen: und zwar elektronische Steuererklärungen , zu denen auch EÜR`s gehören, die man trennen kann oder auch alles zusammen erfassen kann.
Vielleicht sollte da auch mal ein Stb vor Ort konsultiert werden, Und "Raumausstattung" bedeutet was? Haben Sie ein Arbeitszimmer, in dem was gemacht wird?
Eine Anfrage in einem Forum kann nur Hilfestellung geben, aber nicht die direkte und korrekte Steuerberatung ersetzen.

Lia
asdfasdf
Beiträge: 3
Registriert: 22. Mai 2017, 12:22

Re: Wie funktioniert der Vorsteuerabzug bei teilweiser Umsatzsteuerbefreiung?

Beitrag von asdfasdf »

Mit "Ausgabenliste" meinte ich selbstverständlich EÜR. Ich bräuchte also für jeden Teilbereich eine seperate EÜR und dann ist das fein? Raumausstattung bezieht sich natürlich auf separate Räumlichkeiten.

Meine Ausgangsfrage war ja tatsächlich, ob jemand anderslautende Erfahrungen mit besagtem Sachverhalt hat. Da sich meine Einnahmen als Musiker ja grundsätzlich in die zwei Bereiche "Gagen (USt pflichtig)" und "Unterricht (USt befreit)" aufteilen lassen, war ich eigentlich der Meinung, das ich bei Ausgaben, die sich spezifisch auf meine Tätigkeit als Musiker beziehen, uneingeschränkt die Vorsteuer abziehen kann. Entgegen der Information (die ich tatsächlich von einem Steuerberater erhalten habe), die lautete, das Finanzamt wird die Sache wohl oder übel prozentual sehen, d.h. wenn ich 50 Prozent meiner Einnahmen als Musiklehrer erziele, kann ich auch nur 50 Prozent der Vorsteuer abziehen (unabhängig vom Tätigkeitsfeld).
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