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Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 25. Feb 2019, 00:31
von lebkuchenkekse12
Liebe Forum Gemeinde,

ich denke, dass mein Topic wahrscheinlich im falschen Unterforum gelandet ist, daher frage ich mal in dieser Kategorie.

Es geht um folgenden hypothetischen Fall:
zwei Eheleute möchten ihre steuererklärung abgeben und bei diesem FAll verdienen der Ehemann 13.600und die Ehefrau 11.900€ Hinzu kommen bei beiden Personen ein Minijob, der pauschal versteuert wurde mit einer Jahressumme von maximal 5388€

Beide Personen haben bereits die Übungsleiterpauschale ausgenutzt und haben noch aus einer freiberuflichen Täigkeit 1400 und 1200 (mann und frau) erwirtschaftet.

nun zu den Fragen:
ist es überhaupt nötig, dass die Eheleute diese Einnahmen angeben müssen? wenn nein: wieso nicht?

wenn ja: gibt es eine Möglichkeit, dass von diesen 1400€ (ähnlich wie bei den steuerpflichtigen einnahmen) werbungskosten (oder sonstige Kosten) abgesetzt werden können?

ich würde mich wirklich freuen, wenn man diesem Fall helfen könnte, da es die letzte Hürde im Abschluss der Steuererklärung ist.


lg

Lebkuchen

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 25. Feb 2019, 10:37
von schlauelia
diese Fragen haben Sie doch bereits gestellt und beantwortet bekommen!

Wenn Übungsleiterpauschale, dann Ausgabenabzug nur, wenn alle Ausgaben über 2.400,-- gelegen haben!

Lia

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 25. Feb 2019, 18:03
von lebkuchenkekse12
hi Lia,

sorry, für mich war aus den Antworten kein eindeutiger Lösungsweg offensichtlich.
Wenn Übungsleiterpauschale, dann Ausgabenabzug nur, wenn alle Ausgaben über 2.400,-- gelegen haben!
entschuldigung, ich vertehe auch diesen Satz nicht ganz genau, können Sie diesen Satz etwas "detailierter" erläutern?

Die 2400€ hat ein weiterer Arbeitgeber "in Anspruch" genommen und die beiden Eheleute "entsprechend" abgerechnet.

jetzt wissen die Eheleute nicht, wie mit den übrigen 1400 und 1200€ umgegangen werden soll.

Macht es außerdem einen Unterschied, dass die freiberuflichen Tätigkeiten "nebenberuflich" ausgeübt wurden?
Es geht insbesondere darum, diese Summen so günstig wie mögich zu positionieren.

Was wäre denn generell zu empfehlen, wenn man die beiden Tätigkeiten beispielsweise "gemeinsam" abrechnen wollen würde? Das heißt es kämen freiberufliche Beträge in Höhe von 3800 und 3600€ in Frage. Könnte man damit besser hantieren?


lg

lebkucnen

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 25. Feb 2019, 19:13
von schlauelia
suchen Sie sich Hilfe oder geben Sie alles so an, wie Sie meinen - 2400,-- gibt es nur bei Nerbentätigkeit, nicht der AG nimmt dies in Anspruch, sondern Sie.

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 25. Feb 2019, 20:19
von lebkuchenkekse12
schlauelia hat geschrieben: suchen Sie sich Hilfe oder geben Sie alles so an, wie Sie meinen
Zum Hilfesuchen bin ich ja hier. Wieso können Sie mir denn nicht sagen, was in diesem Fall die ideale Lösung ist?

Ich möchte nichts angeben "wie ich es meine" sondern möglichst korekt. Gibt es hier beispielsweise eine Freigrenze für freiberufliche Tätigkeiten, wo bspweise keine Steuern anfallen?

Könnten Sie auf die Frage eine präzise eingehen, ohne mich mit allgemeinen Formulierungen "abzuwimmeln".

ich möchte nicht, dass Sie die Steuererklärung übernehmem, um gottes willen. Es geht hier um eine SPEZIFISCHE Frage, für die das Forum doch da ist, oder ?!




Lebkuchen

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 25. Feb 2019, 22:34
von Severina
Ich finde Ihre Schilderung etwas undurchsichtig, daher die Nachfrage:

Ehemann und Ehefrau haben also jeweils 4 verschiedene Einkunftsquellen, als da wären:

- sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit
- pauschalversteuerter Minijob
- Übungsleitertätigkeit (Sporttrainer, Chorleiter o.ä.) mit Verdienst i.H.v. 2.400 € und
- Freiberufliche Tätigkeit ?

Und jede dieser Tätigkeiten erfolgt bei einem anderen Arbeit-/Auftraggeber?

Was ist das denn für eine Übungsleitertätigkeit - arbeiten Sie da selbständig oder nichtselbständig?

Sie schreiben weiter, als Freiberufler erwirtschafteten Sie 1400 bzw 1200 €. Das passt nicht zusammen mit der Frage, ob davon Werbungs- oder sonstige Kosten abgezogen werden können - für eine freiberufliche Tätigkeit ermittelt man die Einkünfte mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung, d.h. Auflistung der Einnahmen und Ausgaben, die Differenz ist der Gewinn, das, was man erwirtschaftet.

Einen Freibetrag gibt es da nicht, alle Einkünfte sind zu ermitteln und zu erklären.

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 25. Feb 2019, 23:15
von lebkuchenkekse12
Hallo,

in der Tat ist es beim Ehemann sogar so, dass die Einkünfte aus 5 Quellen von 4 Arbeitgebern stammt Diese stehen wie folgt dar:

Arbeitgeber A: 10.800€ (dabei sind 400€ einbehaltene Lohnsteuer auf dem Nachweisbeleg ersichtlich)

Arbeitgeber B: 1.700€ (wurde ab November 2018 zum Hauptarbeitgeber)

Arbeitgeber B: 2.400€ aus offensichtlich nicht selbstständiger Arbeit (dies muss allerdings noch geprüft werden, es handelt sich allerdings NICHT um eine Übungsleitertätigkeit, jedoch hat dieser Arbeitgeber angegeben, dass eine Abrechnung nach entsprechendem Paragraph möglich ist und dies ist auch in den Jahren zuvor immer in Ordnung gegangen)

Arbeitgeber C: 1.150€ (pauschal abgerechneter Minijob)

Arbeitgeber D: 1.400€ im Rahmen einer Übungsleiterpauschale, die allerdings gegen Ende des Jahres aufgenommen wurde und aus diesem Grund keine Möglichkeit mehr bestand, die 2.400€ von Arbeitgeber B in Anspruch zu nehmen (das hätte für sie wahrscheinlich zuviel Chaos ausgelöst).


Bei der Ehefrau sind es 3 Arbeitgeber, die identisch mit den Arbeitgebern B,C und D des Ehemanns sind.

Arbeitgeber B: 11.800 €

Arbeitgeber C: pauschal abgerechneter Minijob (Betrag etwas höher, aber dennoch pauschal abgerechnet)

Arbeitgeber D: 1.100€


Die bisher ermittelten Werbungskosten betragen für den Mann 770€ und für die Ehefrau 1.350€

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 5. Mär 2019, 10:52
von lebkuchenkekse12
hallo,

kann mir niemand auskunft geben?

lg

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 5. Mär 2019, 11:42
von schlauelia
doch, ist doch bereits geschehen!

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 5. Mär 2019, 15:35
von lebkuchenkekse12
schlauelia hat geschrieben:doch, ist doch bereits geschehen!
wo denn? meinen Sie etwa den Ratschlag mir hilfe zu suchen? das tuhe ich doch gerade!

mein letzter Post z.B. ging ja u.a. auch an die Rückfragen von Severina. Hierzu gab es bspweise noch keine antwort, kann mir hierzu jemand eine "abschließende" antwort lierfern, wie nun unter den genannten Bedingungen vorgegangen werden soll, ohne dass ich Lia´s rat befolgen muss (um es auch in Lia´s worten auszudrücken)
schlauelia hat geschrieben: geben Sie alles so an, wie Sie meinen


ich wüsste gerne wirklich, wie hier in diesem Fall vorzugehen ist.

LG

lebkuchen

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 5. Mär 2019, 18:09
von Severina
Ich zitiere mich mal selbst:
Severina hat geschrieben: 25. Feb 2019, 22:34
Einen Freibetrag gibt es da nicht, alle Einkünfte sind zu ermitteln und zu erklären.

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 5. Mär 2019, 18:31
von Severina
lebkuchenkekse12 hat geschrieben: 25. Feb 2019, 23:15 Hallo,

in der Tat ist es beim Ehemann sogar so, dass die Einkünfte aus 5 Quellen von 4 Arbeitgebern stammt Diese stehen wie folgt dar:

Arbeitgeber A: 10.800€ (dabei sind 400€ einbehaltene Lohnsteuer auf dem Nachweisbeleg ersichtlich)

=> Anlage N, 1. Lohnsteuerbescheinigung Ehemann

Arbeitgeber B: 1.700€ (wurde ab November 2018 zum Hauptarbeitgeber)

=> Anlage N, 2. Lohnsteuerbeischeinigung Ehemann


Arbeitgeber B: 2.400€ aus offensichtlich nicht selbstständiger Arbeit (dies muss allerdings noch geprüft werden, es handelt sich allerdings NICHT um eine Übungsleitertätigkeit, jedoch hat dieser Arbeitgeber angegeben, dass eine Abrechnung nach entsprechendem Paragraph möglich ist und dies ist auch in den Jahren zuvor immer in Ordnung gegangen)

Was ist denn unter 'offensichtlich nicht selbständiger Arbeit' zu verstehen? Wenn es eine nichtselbständige Tätigkeit war (worauf der Ausdruck 'Arbeitgeber B' schließen lässt) , dann gibt es dazu eine Lohnsteuerbescheinigung (=> Anlage N, Zeile 27). Wenn es die nicht gibt, dann war es KEINE Nichtselbständige Tätigkeit - was es dann aber war, das können nur Sie wissen. Wenn es eine selbständige Tätigkeit war: Anlage S, Zeile 10 und 44/45. Haben Sie Rechnungen geschrieben? Gibt es einen schriftlichen Vertrag? Wenn es keine Übungsleitertätigkeit war, wieso "kann" dann so abgerechnet werden? Wer hat abgerechnet und wie sieht die Abrechnung aus?

Arbeitgeber C: 1.150€ (pauschal abgerechneter Minijob)

Diese Einnahmen gehören nicht in die Erklärung.

Arbeitgeber D: 1.400€ im Rahmen einer Übungsleiterpauschale, die allerdings gegen Ende des Jahres aufgenommen wurde und aus diesem Grund keine Möglichkeit mehr bestand, die 2.400€ von Arbeitgeber B in Anspruch zu nehmen (das hätte für sie wahrscheinlich zuviel Chaos ausgelöst).

Irgendwie wissen Sie nicht so recht, was eine Übungsleiterpauschale ist, oder? Es hört sich zumindest so an, als wäre das in Ihrer Vorstellung eine Einkunftsart.


§ 3 EStG
Steuerfrei sind
(…)
Nr. 26
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;


Diese Einnahmen können sowohl im Rahmen einer nichtselbständigen als auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit anfallen.
Egal, was es ist, Sie haben den Übungsleiterfreibetrag bereits mit der Tätigkeit für Arbeitgeber B ausgeschöpft, die Einnahmen müssen also versteuert werden - Anlage N oder Anlage S.



Bei der Ehefrau sind es 3 Arbeitgeber, die identisch mit den Arbeitgebern B,C und D des Ehemanns sind.

Arbeitgeber B: 11.800 €

Arbeitgeber C: pauschal abgerechneter Minijob (Betrag etwas höher, aber dennoch pauschal abgerechnet)

Arbeitgeber D: 1.100€


Die bisher ermittelten Werbungskosten betragen für den Mann 770€ und für die Ehefrau 1.350€
von Werbungskosten spricht man bei nichtselbständiger Tätigkeit, Einkünften aus Vermietung, Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit hat man höchstens Betriebsausgaben. So oder so sind sie nicht abzugsfähig, soweit es sich um Einkünfte handelt, die dem Übungsleiterfreibetrag unterliegen - Sie müssen die angefallenen Kosten also erst mal den einzelnen Tätigkeiten und Einkunftsarten zuordnen. Was dann übrig bleibt, ist beim Ehemann sowieso und bei der Ehefrau mit einiger Wahrscheinlichkeit weniger als der Arbeitnehmerpauschbetrag - wirkt sich also nicht aus.

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 7. Mär 2019, 19:31
von lebkuchenkekse12
Egal, was es ist, Sie haben den Übungsleiterfreibetrag bereits mit der Tätigkeit für Arbeitgeber B ausgeschöpft, die Einnahmen müssen also versteuert werden - Anlage N oder Anlage S.
dankeschön! Topic kann geschlossen werden

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 19. Apr 2019, 13:42
von fiskus82
Also wenn ich mal was brauch schaue ich hier vorbei https://www.bundeswirtschaftsportal.de