Komponist, Nutzungsrechte einräumen im Web: gewerblich?

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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Humble
Beiträge: 5
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Komponist, Nutzungsrechte einräumen im Web: gewerblich?

Beitrag von Humble »

Guten Morgen,
ich bin Freiberufler, komponiere hauptberuflich Musik und möchte die Nutzungsrechte dafür auch online
über sogenannte Beatstores (Online-Marktplätze) vermarkten - ebenso wie über eine eigene
Homepage mit Shop-Funktion. Die Kunden können sich meine Kompositionen in Form von Musikdateien
downloaden und z.B. die Werke bearbeiten, wobei ich danach immer noch 50% der Urheberrechte halte.

Spontan könnte man nun auf den Gedanken kommen: "massenhafter Verkauf online – das ist eine gewerbliche Tätigkeit."
Ich halte dagegen, dass keinerlei Verkauf stattfindet, sondern lediglich die Einräumung des Nutzungsrechts meiner Musikdateien
gegen Honorar. Das Urheberrecht und seine Nebenrechte sind ja niemals verkäuflich.
Und so weit ich weiß, gehört die Einräumung von Nutzungsrechten zu den freiberuflichen Tätigkeiten,
da man als Komponist ja meist nur diese Art der Einnahmequelle hat.

Ist das richtig? Ich würde mich über Expertenmeinungen freuen.
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Komponist, Nutzungsrechte einräumen im Web: gewerblich?

Beitrag von taxpert »

Weder noch!

Es handelt sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne §21 Abs. Nr. 3 EStG
§ 21 [Vermietung und Verpachtung]
(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
1.
...
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4. ...
taxpert
"I'm the taxman and you are working for no one but me!

Taxman, The Beatles, Album Revolver
Humble
Beiträge: 5
Registriert: 26. Aug 2018, 12:08

Re: Komponist, Nutzungsrechte einräumen im Web: gewerblich?

Beitrag von Humble »

Vielen Dank für die Info. Allerdings habe ich gelesen, dass es bei §21 Abs. 1 S. 1 Nr.3 EStG zwar um die zeitliche Überlassung von Rechten
und auch um Urheberrechte geht, jedoch ginge es dabei nicht um die Verwertung eigener Rechte durch den Urheber selbst. Er erziele zum Beispiel bei einer schriftstellerischen Tätigkeit Einkünfte aus § 18 EStG. Als Komponist würde ich ja im von mir beschriebenen Fall ebenfalls Einkünfte aus der
Verwertung meiner eigenen Rechte erzielen und somit wäre $ 18 EStG auch der für mich relevante, richtig?

Link zur Informationsquelle: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/frotschergeurts-estg-21-vermietung-und-verpachtung-43-ueberlassung-von-rechten-21-abs1-s1-nr3-estg_idesk_PI42323_HI1394490.html

Des Weiteren sei §21 EStG subsidiär und trete hinter anderen Arten von Einkünften zurück, wenn die Einkünfte mehreren Arten von Einkünften zuzuschreiben seien.

Ich hoffe, ich bringe da nichts durcheinander, denn ich als Künstler bin ich absoluter Laie auf diesem Gebiet und bitte ggf. um Nachsicht.
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