Betriebsausgaben

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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Gon5
Beiträge: 7
Registriert: 27. Jul 2019, 22:20

Betriebsausgaben

Beitrag von Gon5 »

Hallo Community,
Ich bin ein Student ohne Job und habe zu Beginn letzten Jahres ein Nebengewerbe angemeldet als Büroassistent/Datenrecherche. Seitdem habe ich bei einer einzigen Unternehmen, diese Dienste zur Verfügung gestellt und so ca. 2000€ erarbeitet. Da ich noch bei meinen Eltern wohne und ich keine Sachen für diese Tätigkeiten brauche, die ich nicht schon vorher besaß (wie PC, Schreibtisch), habe ich keine Betriebsausgaben. Nun wollte ich fragen, ob das normal/ok ist, dass man keine Betriebsausgaben in seine EÜR hineinschreibt.
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Betriebsausgaben

Beitrag von schlauelia »

was man nicht ausgegeben hat, kann man nicht "reinschreiben"! Sie müssen diese EÜR elektronisch machen!Dazu noch USt, GewSt, ESt-Erklärungen.
Ob Sie nun 2000,-- Gewinn haben oder 1.800,-- ist egal, da keine weiteren Einkünfte!

Lia
Gon5
Beiträge: 7
Registriert: 27. Jul 2019, 22:20

Re: Betriebsausgaben

Beitrag von Gon5 »

Danke für die Antwort
Leopold Bloom
Beiträge: 8
Registriert: 3. Aug 2019, 15:02

Re: Betriebsausgaben

Beitrag von Leopold Bloom »

Hallo Gon5,

sind die 2.000 Euro die einzigen Einnahmen gewesen? Oder gab es noch andere Jobs auf angestellter Basis? Wenn es die einzigen Einkünfte waren, kann man es so lassen. Dann bleiben Sie weit unter dem Grundfreibetrag. Es ist in dem Fall steuerlich nicht relevant. Die Einkommensteuergrundtabelle fängt erst bei ca.9.000 Euro zu versteuerndem Einkommen an.

Wenn man keine BA hat, dann hat man eben keine Betriebsausgaben. Es gibt freie Mitarbeiter, die alles was sie brauchen vom Auftraggeber gestellt/ersetzt bekommen. Die haben auch keine BA. Niemand ist verpflichtet Betriebsausgaben zu haben.

Wenn es andere Einkünfte gibt und es steuerlich relevant werden könnte und Sie keine Belege gesammelt haben wäre zu überlegen, ob man Ihre Datenrecherche im weitesten Sinne als wissenschaftliche Nebentätigkeit betrachten könnte. Falls ja gäbe es die Einkommensteuerrichtlinie H18.2

Da steht

".....

Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:


a)
...(trifft auf Sie nicht zu)

b) bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 € jährlich. Der Höchstbetrag von 614 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden." (trifft vielleicht auf Sie zu)

Pauschalen müssen nicht nachgewiesen werden. Wenn Ihre Tätigkeit als wissenschaftlich betrachtet werden kann,könnten Sie eine Betriebskostenpauschale von 500 Euro (25% von Ihren Einnahmen) ansetzen.

Falls Ihre Tätigkeit auch mit viel Nachdenken und gutem Willen nicht als wissenschaftlich betrachtet werden kann, kommt diese Betriebsausgabenpauschale leider nicht in Betracht.Trotzdem könnten Sie einige Betriebsausgaben pauschal geltend machen. Zum Beispiel könnten Sie Fahrtkosten zu dem Ort wo die Arbeit stattgefunden hat pauschal ansetzen. Falls Sie mit dem Auto hingefahren sind mit 30 Cent pro km. Falls Sie mit dem Bus gefahren sind, entweder mit dem Preis für eine Monatskarte oder mit dem Preis für Einzelfahrscheine. Das machen alle Freiberufler, die ein privates Fahrzeug für betriebliche Fahrten nutzen. Es muss noch nicht mal das eigene Fahrzeug sein. Falls Sie für Recherchen auch mal Ihr eigenes privates Handy genutzt haben, könnte man auch einen "glaubhaften" Anteil Ihrer Handykosten pauschal als Betriebskosten ansetzen. Es sind noch einige andere Beispiele denkbar. Es ist ein verbreiteter Irrtum,dass jede Betriebsausgabe mit einer Quittung belegt werden muss. Notfalls reicht auch ein Eigenbeleg. Falls Sie zuhause arbeiten und die Ergebnisse Ihrer Recherchen mit Ihrer Druckertinte auf Ihrem Papier und mit Ihrem Strom ausdrucken haben Sie einen betrieblichen Aufwand. Genau beziffern lässt er sich nicht, Sie bekommen auch von niemandem eine Quittung dafür - sie dürfen/müssen also einen Eigenbeleg mit realistisch geschätzten Kosten anfertigen. Dürfte ohne Mühe vom FA akzeptiert werden als Betriebsausgabe. Es muss eben nur nach "allgemeiner Verkehrsauffassung" glaubhaft und nachvollziehbar sein. Der Aufwand muss zu Ihrer Tätigkeit "passen". Ist das nicht der Fall nützen auch die schönsten Quittungen nichts.Genau genommen müssen Sie solche nicht exakt belegbaren Aufwände sogar angeben. Wenn Sie Ihr Betriebsergebnis günstiger darstellen als es ist, verletzen Sie das Gläubigerschutzprinzip und erschleichen sich eine Bonität, die Sie gar nicht haben. Aber ich will nicht weiter in Spitzfindigkeiten und Details gehen.

Eine komplette USt Erklärung müssen Sie nur abgeben, wenn Sie nicht Kleinunternehmer im Sinne des §19 UStG sind und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben. Eine Gewerbesteuererklärung müssen Sie nur abgeben, wenn Ihre Tätigkeit tatsächlich gewerblich ist und nicht selbstständig/freiberuflich. Um das beurteilen zu können müsste man sich Ihre genaue Tätigkeit anschauen. Günstiger für Sie wäre eine freiberufliche Tätigkeit. Diese Abgrenzung ist wichtig wenn Ihr Unternehmen länger Bestand haben soll. Man sollte es ein für alle Mal klären. War auch mal ein Thema für mich. Ich bin inzwischen Freiberufler -> keine Gewerbesteuer, keine Zwangsmitgliedschaft in der Handelskammer, dauerhaft erleichterte Buchhaltungsvorschriften. Mit nur einem Auftraggeber pro Jahr müssen Sie allerdings aufpassen, dass Sie nicht als "scheinselbstständig" eingestuft werden und der Job nicht nachträglich noch sozialversicherungspflichtig wird.

Vielleicht helfen meine Hinweise ein wenig für die Folgejahre. Ich war selbst mal Student :)


LG

LeoHallo Gon5,
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