Fahrtkosten - erste Betriebsstätte

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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Synaptic
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Registriert: 12. Jun 2019, 17:58

Fahrtkosten - erste Betriebsstätte

Beitrag von Synaptic »

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erledige gerade zum ersten mal selbst meine EÜR für die Übermittlung an das Finanzamt ( als Kleingewerbe ) und mir stellen sich einige Fragen zu den Fahrtkosten und dem Verpflegungsmehraufwand.

Ich habe meine Betriebsstätte eigentlich unter meiner Wohnanschrift, da ich kein extra Firmengebäude habe.

Jetzt gestaltet es sich so, dass ich 4-5 feste Einsatzorte von meinen Auftraggebern zugeteilt bekomme.

In der Gewichtung auf das Jahr, habe ich einen Einsatzort 162 Mal besucht, der am meisten Zeit einnimmt. Meine Liste an Arbeitsragen sieht etwa so aus:

1. 162 Arbeitstage
2. 53 Arbeitstage
3. 11 Arbeitstage
4. 3 Arbeitstage
5. 3 Arbeitstage

Meines Verständnisses nach, müsste ich also die Arbeitsstätte mit den 162 Besuchen als erste Betriebsstätte angeben, obwohl diese auch den größten Posten zum Absetzen darstellen würde.

Ist es soweit richtig, dass ich für die 162 Tage Arbeitsstätte 30Cent für den einfachen Hinweg ( nur Anfahrt ) und bei den anderen den zweifachen Hin/Rückweg als Dienstreise mit 30Cent pro Kilometer geltend machen kann?

Ich bin bei jeden Einsatzort 12h tätig und mit der An/Abfahrt komme ich über 14h Zeit. Wie verhält sich das mit dem Mehrverpflegungsaufwand? Darf ich den nur bei den anderen Arbeitsstätten geltend machen, oder auch bei der ersten?

Mit einfachem Anfahrtsweg und wegfallen des Mehrverpflegungsaufwandes würden mir definitiv mehrere tausend Euro steuerersparnis durch die Lappen gehen.

Mich würde zudem interessieren, ob ich an meine EÜR eine Anlage anheften sollte, die genau mit Datum, Ort, Entfernung belegt wo ich war, oder reicht eine einfache Zusammenrechnung nach Ort/Kilometer?

Für alle Tipps, Hinweise und Aufklärungen bin ich dankbar.
Leopold Bloom
Beiträge: 8
Registriert: 3. Aug 2019, 15:02

Re: Fahrtkosten - erste Betriebsstätte

Beitrag von Leopold Bloom »

Hallo Synaptic,

ich glaube Sie verwechseln da was. Oder ich habe etwas falsch verstanden.

Wenn ich es richtig verstehe haben Sie einen Betrieb und eine Betriebsstätte - nämlich bei sich zuhause. Und dann haben Sie einen oder mehrere Kunden für die Sie in deren Betriebsstellen eine Arbeit verrichten. Dadurch, dass Sie an der Betriebsstätte Ihres Kunden arbeiten wird diese Betriebsstätte nicht zu Ihrer Betriebsstätte - es bleibt die Betriebsstätte Ihres Kunden.

Dann erwähnen Sie die Entfernungspauschale. Die ist hier nicht anzuwenden. Die Entfernungspauschale würde zur Anwendung kommen, wenn zwischen Ihrem Wohnort und dem Ort Ihrer Betriebsstätte eine Entfernung läge,die Sie irgendwie überbrücken müssten. Ein Beispiel: Ein Unternehmer wohnt am Stadtrand im Grünen. Sein Betrieb ist auf der anderen Seite der Stadt im Gewerbegebiet angesiedelt. Der Unternehmer fährt morgens ins Büro und abends wieder nach Hause. Da kommt die Entfernungspauschale zum Einsatz - er darf nicht alle gefahrenen KM als Betriebsausgabe buchen sondern nur die einfache Entfernung x Kilometerpauschale ansetzen. Diese Regelung ist etwas seltsam. Für Unternehmer wurde sie eingeführt,weil Unternehmer nicht besser gestellt sein dürfen als Arbeitnehmer. Für Arbeitnehmer ist diese Regelung aber auch nicht einleuchtend. Wenn dieser Unternehmer anderswo noch eine Filiale hat, dann hat er mehrere Betriebsstätten, dann muss festgestellt werden welches seine erste Betriebsstätte ist. Für die Fahrten zur ersten Betriebsstätte darf er nur die Entfernungspauschale ansetzen, die Fahrten zur Filiale kann er in voller Höhe absetzen, also Hin- und Rückfahrt. Es geht also um die Betriebsstätten des Unternehmers und nicht um die Betriebsstätten seiner Kunden.

Sie haben nur eine Betriebsstätte - und dort müssen Sie nicht hinfahren, weil Sie dort auch wohnen. Die Entfernungspauschale ist bei Ihnen nicht anzuwenden. Die Fahrten zum Kunden und zurück sind immer in voller Höhe. Betriebsausgaben.


Die Betriebsstätte Ihres Kunden ist also nicht Ihre Betriebsstätte. Daraus ergibt sich auch die Antwort auf die Frage nach dem Verpflegungsmehraufwand. Wenn Sie Ihr Haus verlassen, verlassen Sie gleichzeitig auch Ihre Betriebsstätte und sind im Außeneinsatz. Der Außeneinsatz endet, wenn Sie wieder nach Hause kommen. Wenn die Differenz zwischen Abfahrt und Ankunft groß genug ist (mehr als 8 Stunden), können Sie pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.

Zur Frage nach der Anlage zur Anlage EÜR. Da würde ich dazu neigen

1. fertigen Sie diese zusätzliche Anlage mit den Aufzeichnungen an.
2. geben Sie die Anlage EÜR ohne die zusätzliche Anlage zum FA.
3. warten Sie ab ob das FA Fragen zu Ihrer EÜR hat, falls ja reichen Sie die Anlage nach.

Warum? Nach meiner Erfahrung mit diversen Finanzämtern schadet Übereifer mehr als er nützt. Wenn jemand freiwillig zusätzliche Unterlagen einreicht macht er sich eher verdächtig, dass er damit irgendwas "verbergen" will. Das ist aber nur meine Meinung und meine Erfahrung - vielleicht geht es bei Ihrem FA anders zu. Falls es irgendwann mal zu einer Betriebsprüfung kommt ist es von Vorteil so eine Unterlage in der Akte zu haben.

Vielleicht können Sie mit meinen Hinweisen etwas anfangen.

LG

Leo


Ein Hinweis noch

Der Kunde ist Ihnen gegenüber nicht weisungsberechtigt - er kann Ihnen nichts "zuweisen". Wenn der Auftraggeber Ihnen Weisungen geben kann ist das ein starkes Indiz dafür, dass Sie "scheinselbstständig" sind. Sagen Sie nie beim Finanzamt, dass Ihr Kunde Ihnen etwas zugewiesen hat. Der Kunde gibt Ihnen einen Auftrag und Sie entscheiden in Absprache mit dem Kunden wie der Auftrag abgearbeitet werden kann. Bei seinen angestellten Mitarbeitern kann Ihr Kunde anordnen was getan werden soll. Bei Ihnen nicht. Er ist nicht Ihr Vorgesetzter. Sonst sind Sie kein Unternehmer.
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