Vorsteuererstattung für 2017 erst Mitte Januar erhalten - Trotzdem angeben in EÜR?

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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dsbrt
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Registriert: 7. Mai 2018, 17:43

Vorsteuererstattung für 2017 erst Mitte Januar erhalten - Trotzdem angeben in EÜR?

Beitrag von dsbrt »

Hallo,

ich habe mein Gewerbe im November 2017 angemeldet, und da ich meine Steuernummer erst Mitte Januar bekommen habe, habe ich auch die Umsatzsteuervoranmeldung Mitte Januar gemacht, und die Vorsteuererstattung für die beiden Monate November und Dezember erst nach dem 10. Januar 2018 überwiesen bekommen.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich den Betrag jetzt unter Vorsteuererstattung in der Einnahmen-Überschussrechnung angeben kann, da dort steht, dass es bis einschließlich 10. Januar geht. Das ist ja diese 10-Tage-Regel, die es gibt.

Noch ein Hinweis: Auf mich Tritt die Ist-Versteuurung zu, also erst wenn das Geld tatsächlich da ist.

Kann mir da einer weiterhelfen? Vielen Dank!
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Vorsteuererstattung für 2017 erst Mitte Januar erhalten - Trotzdem angeben in EÜR?

Beitrag von StephanM »

Hier ist erst mal zu Trennen zwischen den Angaben zur Umsatzsteuer und in der EÜR für die Einkommensteuer.

Umsatzsteuer:
Die Vorauszahlungen November und Dezember 2017 gehören als vorausgezahlte Umsatzsteuer in die Erklärung 2017.
Die Ist-Versteuerung ist eine Bestimmung, die sich umsatzsteuerlich darauf auswirkt, wann die Umsatzsteuer anzumelden und zu zahlen ist.

EÜR:
Hierfür gilt das Zu- und Abflussprinzip nach §11 EStG. Das was im jeweiligen Kalenderjahr gezahlt oder vereinnahmt wurde (Geldfluss) ist dabei zu berücksichtigen. Die 10-Tage-Regel ist dabei eine Ausnahme zum Jahreswechsel. Nur wenn Fälligkeit und Zahlung innerhalb dieser 10 Tage liegen sind sie abweichend im anderen Kalenderjahr zu berücksichtigen, als die Zahlung erfolgte.
Auf alle Fälle ist bei einer Zahlung bis zum 10.01.2018 der USt-Vorauszahlung für Dezember 2017 dieses gegeben, da die Fälligkeit am 10.01.2018 liegt und die Zahlung ebenfalls bis dahin erfolgt ist. Ausnahme wäre, wenn Sie eine Dauerfristverlängerung für 2017 beantragt haben.
Bei der Voranmeldung für November müsste dieses im Detail geprüft werden.

Den umgekehrten Fall gibt es auch, das z.B. eine Zahlung von jährlichen Versicherungsbeiträgen für 2018 am 30.12.2017 dann erst in 2018 angerechnet werden.
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