Hallo,
bei Bewirtungskosten müssen ja 30 % nicht abzugsfähige Kosten abgezogen werden, die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend gemacht werden.
Gilt diese Regelung des vollen Vorsteuerabzugs auch für z. B. Telefonrechnungen, bei denen eine private Nutzung abgezogen werden muss (z. B. Nutzung 80 % betrieblich / 20 % privat)? Ist für mich der selbe Sachverhalt oder vermute ich da falsch?
Vielen Dank.
Voller Vorsteuerabzug bei nicht abzugsf. Anteil?
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Re: Voller Vorsteuerabzug bei nicht abzugsf. Anteil?
nein - hier ist auch die USt auf Privat = Privat!
Re: Voller Vorsteuerabzug bei nicht abzugsf. Anteil?
Danke für die Antwort, zwar erschließt sich mir der Grund nicht warum dort ja und da dann wieder nicht aber was ist im Steuerrecht schon logisch.
Re: Voller Vorsteuerabzug bei nicht abzugsf. Anteil?
Manchmal hilft ein Blick ins Gesetz!Tartar hat geschrieben: Danke für die Antwort, zwar erschließt sich mir der Grund nicht warum dort ja und da dann wieder nicht aber was ist im Steuerrecht schon logisch.
Private Telefonkosten fallen ertragsteuerlich unter §12 Nr.1 EStG, die 30% Bewirtungskosten unter §4 Abs.5 Nr.2 EStG!
taxpert§15 Abs.1a UStG hat geschrieben:1Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. 2Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
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Taxman, The Beatles, Album Revolver
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