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Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung

Verfasst: 29. Mai 2019, 18:18
von hacky1610
Hallo,
ich hab ein Gewerbe welches der Kleinunternehmerregelung unterliegt. Letztes Jahr habe ich 3500 € Gewinn gemacht. Laut meinen Informationen gibt es einen Freibetrag von 17.640 € für Verheiratete.
Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung hat mein Mann meinen Gewinn in der Anlage G vermerkt. Bei der Kalkulationen von Elster ist uns aufgefallen, dass die 3500€ mit den Einnahmen meines Mannes addiert und daraus die Lohnsteuer berechnet wurden, die wir zu leisten haben.
Somit müsste ich nun doch Einkommenssteuer zahlen. Kann mir jemand helfen?

LG Valerie

Re: Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung

Verfasst: 29. Mai 2019, 18:29
von muemmel
Kann mir jemand helfen? Na, eine Frage haben Sie ja nicht gestellt. Aber selbstverständlich wird bei Zusammenveranlagung auch das Einkommen beider Ehepartner addiert - wo ist das Problem?
Somit müsste ich nun doch Einkommenssteuer zahlen. Ja und? Sie können sich gern getrennt veranlagen lassen - dann zahlen Sie nichts, aber der Gatte recht ordentlich, weswegen ich Zweifel habe, dass Ihr Gatte das wirklich gut finden wird....

Re: Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung

Verfasst: 29. Mai 2019, 22:22
von Severina
hacky1610 hat geschrieben: 29. Mai 2019, 18:18 Hallo,
ich hab ein Gewerbe welches der Kleinunternehmerregelung unterliegt. Letztes Jahr habe ich 3500 € Gewinn gemacht. Laut meinen Informationen gibt es einen Freibetrag von 17.640 € für Verheiratete.
Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung hat mein Mann meinen Gewinn in der Anlage G vermerkt. Bei der Kalkulationen von Elster ist uns aufgefallen, dass die 3500€ mit den Einnahmen meines Mannes addiert und daraus die Lohnsteuer berechnet wurden, die wir zu leisten haben.
Somit müsste ich nun doch Einkommenssteuer zahlen. Kann mir jemand helfen?

LG Valerie
Der Grundfreibetrag 2018 beträgt sogar 18000 €. Der Ehemann hat nichtselbständige Einkünfte in Steuerklasse III? Dann ist dieser Grundfreibetrag bei der Ermittlung der vom Lohn/Gehalt einbehaltenen Lohnsteuer bereits berücksichtig worden. Ihre Einkünfte sind daher noch zu versteuern und führen durch die Progression auch zu einer höheren Besteuerung der Einkünfte des Ehemanns => Nachzahlung. Darüber hinaus werden voraussichtlich Vorauszahlungen für 2019 und Folgejahre festgesetzt, die dann auf die Steuerzahlungen der jeweiligen Jahre angerechnet werden.