Steuer-Schätzung -> Gewebe- und Umsatzsteuer-Erstattung einkommensteuerpflichtig

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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Kwothe
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Steuer-Schätzung -> Gewebe- und Umsatzsteuer-Erstattung einkommensteuerpflichtig

Beitrag von Kwothe »

Guten Tag,

folgendes Problem:

Ein Einzelunternehmer hat 2013 ein Ergebnis von 3000 € und 2014 ein negatives Ergebnis von -1000 € erwirtschaftet. Für diese beiden Jahre hat er keine Steuererklärungen abgegeben und wurde daraufhin vom Finanzamt geschätzt. Es wurden jeweils zusammen 5000 € Gewerbe- und Umsatzsteuer pro Jahr verlangt also 10 000 € insgesamt.

Der Unternehmer hat in 2017 die Steuererklärungen nachgereicht und die 10 000 € zurück erhalten. In 2017 hatte er ein positives Ergebnis und muss Einkommensteuer zahlen.

Im Jahr 2013 und 2014 konnte er von der Steuerzahlung zur Schätzung nicht profitieren, da er keine Steuern hat zahlen müssen.

Ist der Unternehmer nun in 2017 trotzdem verpflichtet auf die Steuerrückzahlung (Umsatz- und Gewerbesteuer, Zinsen, Verspätungszuschläge) Einkommensteuer zu zahlen?

Gibt es eine Möglichkeit den unter anderem durch die Steuerrückzahlung hohen Gewinn in 2017 auf Jahre mit geringem 2018 oder negativem Ergebnis 2016 aufzuteilen?

Vielen Dank und herzliche Grüße

Kvoth
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Steuer-Schätzung -> Gewebe- und Umsatzsteuer-Erstattung einkommensteuerpflichtig

Beitrag von schlauelia »

" Steuerzahlung zur Schätzung" bedeutet was??

Was war denn 2015 und 2016?

2017 ist ein neues Jahr und nur wenn sog. Verlustvorträge festgestellt sein sollten, kann man etwas abziehen!

USt gehören in die Gewinnermittlung, Gewerbe- und ESt, Soli nicht - da wird auch keine Steuer bezahlt!

2017 hoher Gewinn, 2018 kleiner Gewinn: ist leider nicht übertragbar - über Steuergestaltungen soll ein Stb beraten...
Kwothe
Beiträge: 5
Registriert: 24. Jul 2018, 12:12

Re: Steuer-Schätzung -> Gewebe- und Umsatzsteuer-Erstattung einkommensteuerpflichtig

Beitrag von Kwothe »

Danke für die Antwort. 2016 wurde auch geschätzt, ändert den Sachverhalt aber nicht.

USt. in die Gewinnermittlung... alles klar.

Gibt es für EÜR-Ermittler außer der Investitionsabzugsbeträge noch andere Möglichkeiten den Gewinn für 2017 noch zu reduzieren?
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