Ist ein Privatkunde eine nahe stehende Person des Unternehmers?
Verfasst: 9. Mär 2018, 15:31
Aufgabe:
Einzelunternehmer X schenkt einem Privatkunden eine Aerobic-CD (Selbstkosten 10€). (X betreibt Spezialversand für Fitnessgeräten)
Lösung:
Art: Lieferung: §3 (1b) Nr. 3 UStG
Warum Nummer 3?
"jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert [...] zum Zwecke des Unternehmens."
Es handelt sich doch um ein Geschenk von geringem Wert und der Unternehmenszweck ist die Kundenbindung.
Unternehmer, im Rahmen seiner Unternehmung §2 UStG
ist klar
im Inland §3f UStG
ist klar
gegen Entgelt
trifft nicht zu, aber es wird gegen Entgelt gleichgestellt gem. §3 (1b) Nr. 3
wie gesagt, Nummer 3 greift doch nicht?
steuerbarer Umsatz §1 (1) Nr. 1 UStG
ist klar
Steuerpflicht mangels §4 UStG
ist klar
Bemessungsgrundlage §10 (4) Nr. 1 UStG
Damit (4) greift muss doch (5) zu treffen
(5) sagt:
"Absatz 4 gilt entsprechend für
1. Lieferungen [...], im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,"
Ein Privatkunde ist doch keine nahe stehende Person, ergo wird der Umsatz nicht nach den Selbstkosten bemessen (§10(4)Nr.1) sonder nach §10 (1) -> 0€.
Einzelunternehmer X schenkt einem Privatkunden eine Aerobic-CD (Selbstkosten 10€). (X betreibt Spezialversand für Fitnessgeräten)
Lösung:
Art: Lieferung: §3 (1b) Nr. 3 UStG
Warum Nummer 3?
"jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert [...] zum Zwecke des Unternehmens."
Es handelt sich doch um ein Geschenk von geringem Wert und der Unternehmenszweck ist die Kundenbindung.
Unternehmer, im Rahmen seiner Unternehmung §2 UStG
ist klar
im Inland §3f UStG
ist klar
gegen Entgelt
trifft nicht zu, aber es wird gegen Entgelt gleichgestellt gem. §3 (1b) Nr. 3
wie gesagt, Nummer 3 greift doch nicht?
steuerbarer Umsatz §1 (1) Nr. 1 UStG
ist klar
Steuerpflicht mangels §4 UStG
ist klar
Bemessungsgrundlage §10 (4) Nr. 1 UStG
Damit (4) greift muss doch (5) zu treffen
(5) sagt:
"Absatz 4 gilt entsprechend für
1. Lieferungen [...], im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,"
Ein Privatkunde ist doch keine nahe stehende Person, ergo wird der Umsatz nicht nach den Selbstkosten bemessen (§10(4)Nr.1) sonder nach §10 (1) -> 0€.