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Steuerartübergreifende Umbuchung der Finanzkasse

Verfasst: 22. Nov 2016, 16:28
von JJ81@home
Mein Ehemann und ich haben eine gemeinsame Steuernummer. Da auch das Nebengewerbe meines Mannes unter der gleichen Steuernummer geführt wird, wurde nun unser Guthaben aus der Einkommenssteuer mit seinen Steuerschulden aus der Umsatzsteuer verrechnet.
Kann ich dagegen etwas tun? Können wir trotz gemeinsamer Veranlagung getrennte Steuernummern beantragen?

Vielen Dank im Voraus!
JJ

Re: Steuerartübergreifende Umbuchung der Finanzkasse

Verfasst: 22. Nov 2016, 17:01
von schlauelia
wozu? Wollen Sie die Steuerschuld Ihres Mannes nicht nicht bezahlen?
Sie können immer alles trennen - aber nur für die Zukunft!
Lia

Re: Steuerartübergreifende Umbuchung der Finanzkasse

Verfasst: 22. Nov 2016, 17:49
von JJ81@home
schlauelia hat geschrieben:wozu? Wollen Sie die Steuerschuld Ihres Mannes nicht nicht bezahlen?
Sie können immer alles trennen - aber nur für die Zukunft!
Lia
Grundsätzlich möchte ich das tatsächlich nicht, sofern es um sein "Nebenjob-Hobby" geht. Vielmehr muss er mir jedes Jahr vorrechnen, dass sein Nebenjob uns nicht mehr kostet, als er einbringt. :-)

Wie kann ich künftig sicherstellen, dass seitens des Finanzamtes genauso ordentlich getrennt wird, wie bei uns privat? Muss mein Mann eine eigene Steuernummer für seine Selbständigkeit beantragen. Er bekam vom FA ndie info, das sei nicht vorgesehen...

Re: Steuerartübergreifende Umbuchung der Finanzkasse

Verfasst: 22. Nov 2016, 19:09
von schlauelia
Sie müssen erklären, dass Sie ab sofort eine getrennte ESt-Veranlagung machen möchten ( die neue St-Nr. bekommen Sie!) und dann auch für 2016 eine getrennte ESt abgeben. Jeder wird dann wie ein Lediger behandelt - kein Splitting mehr.

Re: Steuerartübergreifende Umbuchung der Finanzkasse

Verfasst: 23. Nov 2016, 20:45
von StephanM
Zusammenveranlagung ist der Teil der Steuerberechnung,
bei der Abrechnung gibt es da zwei unterschiedliche Punkte, und zwar Erstattung oder Nachzahlung.

Erstattung:
Jeder von den Eheleuten hat einen individuellen Erstattungsanspruch nach §37 AO. Eine Verrechnung des Guthabens der Ehefrau mit den Rückständen des Ehemannes ist nicht zulässig.
Lösung: Das Finanzamt anschreiben und auf die Auszahlung des auf die Ehefrau entfallenden Guthaben bestehen. Siehe auch BMF-Schreiben vom 14.01.2015

Nachzahlung:
Die Eheleute sind Gesamtschuldner nach §44 AO.
Eine Trennung der Schuld ist nur durch eine Aufteilung mittels Aufteilungsbescheid nach §268 ff. AO möglich.
Es wird berechnet, wie viel jeder bei einer Einzelveranlagung zahlen müsste und das Verhältnis dieser Steuerbeträge zueinander wird dann als Aufteilungsmaßstab auf die Nachzahlung angewendet. Liegt bei dem Einem das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag entfällt die gesamte Nachzahlung auf den Anderen.