Sanierung von Fassade über Jahre von Steuer absetzbar

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Darius85
Beiträge: 8
Registriert: 30. Mai 2019, 13:13

Sanierung von Fassade über Jahre von Steuer absetzbar

Beitrag von Darius85 »

Hallo,

angenommen bei einem teilweise vermieteten Haus würde die Fassade renoviert werden, dabei würde keine Dämmung verwendet und die Heizkosten auch nicht anderweitig gesenkt, aber die alte Fassade würde optisch massiv aufgewertet werden, wäre es möglich die Kosten der Sanierung über die folgenden Jahre mit einem gewissen Prozentsatz der Kosten als Abscrheibung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung steuerlich geltend zu machen?

Gruß

Darius
Severina
Beiträge: 1280
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Sanierung von Fassade über Jahre von Steuer absetzbar

Beitrag von Severina »

Erhaltungsaufwand kann auf bis zu 5 Jahre (gleichmäßig) verteilt werden (soweit er auf den vermieteten Teil entfällt)
Darius85
Beiträge: 8
Registriert: 30. Mai 2019, 13:13

Re: Sanierung von Fassade über Jahre von Steuer absetzbar

Beitrag von Darius85 »

Also 5 Jahre zu je 20% der Kosten? (natürlich dann der Anteil der 20% , der auf den vermieteten Teil anfallen würde)
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Sanierung von Fassade über Jahre von Steuer absetzbar

Beitrag von schlauelia »

und nur, wenn der Mieter kein Gewrbemieter ist!
Darius85
Beiträge: 8
Registriert: 30. Mai 2019, 13:13

Re: Sanierung von Fassade über Jahre von Steuer absetzbar

Beitrag von Darius85 »

Und warum nur wenn der Mieter kein Gewerbemieter wäre?

Ist bei mir nicht der Fall, aber nur aus Interesse?

Was wäre wenn es ein Gewerbemieter wäre?

Oder wenn es ein Teilgewerbliche Nutzung unter 50% wäre?

Gruß

Darius
taxpert
Beiträge: 798
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Sanierung von Fassade über Jahre von Steuer absetzbar

Beitrag von taxpert »

Darius85 hat geschrieben:Und warum nur wenn der Mieter kein Gewerbemieter wäre?
Weil's so für diese Vergünstigung vorgeschrieben ist!!
§ 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden

(1) 1Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
Und der Lohnanteil des auf den eigengenutzten Anteil entfallenden Teils kann natürlich im Jahr der zahlung nach §35a EStG geltend gemacht werden.

taxpert
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