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Abschreibung Erwerbsnebenkosten bei Schenkung MIetobjekt

Verfasst: 16. Sep 2019, 19:29
von Stefan_braucht_Hilfe
Hallo zusammen,

ich habe von meinen Eltern ein Mietshaus geschenkt bekommen aus dem ich nach dem Eigentumsübergang Mieteinnahmen erziele.
Nun sind im Rahmen der Schenkung Notarkosten (Beurkundug, Löschung Grundschuld, usw.) und Gebühren für die Grundbucheintragung angefallen.
Verstehe ich es richtig, dass ich diese Kosten zwar steuermindernd als Erwerbsnebenkosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen kann, sie aber über 50 Jahre abgeschrieben werden müssen (zusätzlich bzw. unabhängig von der noch laufenden AfA-Abschreibung der ursprünglichen Herstellungskosten der Immobilie)?

Vielen Dank schon vorab!

Stefan

Re: Abschreibung Erwerbsnebenkosten bei Schenkung MIetobjekt

Verfasst: 17. Sep 2019, 10:23
von taxpert
Stefan_braucht_Hilfe hat geschrieben: Verstehe ich es richtig, dass ich diese Kosten zwar steuermindernd als Erwerbsnebenkosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen kann, sie aber über 50 Jahre abgeschrieben werden müssen
Nein!

Erwerbsnebenkosten (GrESt, Notar, Grundbuch) stellen beim entgeltlichen Erwerb Anschaffungskosten dar, die über die Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden können.

Beim -wie hier!- unentgeltlichen Erwerb bleiben die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers für die Abschreibung maßgeblich. Die hier anfallenden Kosten fallen auf der steuerlich unbeachtlichen privaten Vermögensebene an.

taxpert

Re: Abschreibung Erwerbsnebenkosten bei Schenkung MIetobjekt

Verfasst: 18. Sep 2019, 07:57
von Stefan_braucht_Hilfe
Hallo taxpert,

vielen Dank für die Antwort.

Ich bin davon ausgegangen, dass Erwerbsnebenkosten nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Oktober 2011 (Az. 13 K 1907/10 E) abzugfähig seien.
Ein Artikel dazu ist z.B. hier zu finden: https://www.riehm-steuerberatung.de/news.php?id=4846

Die Begründung erscheint mir schlüssig:
Bei den Aufwendungen handele es sich dem Grunde nach um Werbungskosten, da sie zur Erzielung von Einkünften getätigt worden seien. Solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug auszuschließen, verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. Auch könne es nicht sein, dass Anschaffungsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb überhaupt nicht abzugsfähig seien, während sie bei einem teilentgeltlichen Erwerb unstreitig selbst dann in vollem Umfang im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen seien, wenn nur ein ganz geringes Entgelt gezahlt werde.

Ich verstehe also nicht, warum die für die Übertragung angefallenen Kosten nicht abzugsfähig sein sollten.
Können Sie das bitte noch kurz begründen?

Danke schon vorab,

Stefan