Paragraph 170 (6) und (7) Abgabenordnung

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Hoch-f
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Paragraph 170 (6) und (7) Abgabenordnung

Beitrag von Hoch-f »

Hallo,
in der Steuerbescheinigung 2013 meiner Bank wird aufgeführt:

nur nachrichtlich:
Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesauruetende Investmentvermögen xx,xx Euro Zeile 15 KAP

Bei Veräusserung / Rückgabe von Anteilen
Summe der als tugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Eträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen in Fällen des Paragraph 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 InvStg. Xx,xx Euro

Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steur ( Quellensteuer) bei ausländischen thesauruetende Investmentvermögen, Zeile 53 Anlage KAP xx,xx Euro

Jetzt die Frage:
Passt das obige zu dem Paragraph 170 Abs. 6 oder Abs. 7 der Abgabenordnung?

Falls ja,
besteht dann eine Anlaufhemmung von 10 Jahren?

Falls ja,
könnte dann eine Antragsveranlagung (oder ist das dann eine Pflichtantrag) noch für das Jahr 2009 oder noch älter gestellt werden. Also wofür man sonst nur 4 Jahre Zeit hat (kein Pflichtveranlagter) ist jetzt plötzlich 10 Jahre (ggf. Sogar noch plus 4 Jahre) Zeit.

Ich hoffe dass ich das laienhaft erklären könnte.
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