Versteuerung pauschalversteuerter Job + Job mit LSK 6

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Drudge
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Registriert: 28. Jul 2018, 22:06

Versteuerung pauschalversteuerter Job + Job mit LSK 6

Beitrag von Drudge »

Hallo zusammen,

ich habe ein paar Fragen zu pauschal versteuerten Jobs. Ich würde gerne eine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2016 nachreichen.
Folgende Konstellation hatte ich 2016: Ich hatte zwei Jobs:

Job A:
- 01/2016 - 10/2016
- 200€ im Monat Entgelt, pauschalversteuert (2% Pauschalsteuer)
- 200€ im Monat Aufwandsentschädigung (steuerfrei nach § 3 Nr. 12 EStG)

Job B:
- 05/2016 - 12/2016
- 189€ im Monat Entgelt
- Steuerklasse 6

Ich habe im Jahr 2016 im Job B mit Steuerklasse 6 gearbeitet, da ich dachte, dass ich im Job A mit Lohnsteuerklasse 1 angemeldet bin.
Ich habe im Nachhinein erfahren, dass ich mit einer 2% Pauschalsteuer beim Arbeitgeber des Jobs A arbeite (diese Pauschalsteuer kannte ich vorher nicht). Deswegen hab ich mich im Job B auch nur mit LSK 6 angemeldet. Insgesamt habe ich 186€ Lohnsteuer zu viel bei Job B gezahlt, die ich mit der freiwilligen Steuererklärung nun gerne zurück möchte. Dazu folgende Fragen:
  • Muss ich den pauschalversteuerten Job überhaupt in der Steuererklärung angeben? In dem Schreiben des Finanzamtes (Anrufungsauskunft nach § 42e EStG), in dem die Steuerfreiheit der 200€ des Jobs A festgestellt wurde, steht der Satz "Pauschal besteuerter Arbeitslohn ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen und daher auch nicht per elektronischer Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen". Kann ich die pauschalversteuerten 200€ des Jobs A also einfach weglassen?
  • Die 200€ Aufwandsentschädigung von Job A habe ich (bei WISO Steuer 2017) bei "Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen" eingetragen, da ich Job A in einer rechtsfähigen Teilkörperschaft des öffentliches Rechts ausgeführt habe. Ist dies richtig?
  • Bei Job B steht auf der Entgeltabrechnung, dass ich Mehrfachbeschäftigter bin. Bei Job A steht bei Mehrfachbeschäftigung "nein". Ich habe den zweiten Job B aber damals der Arbeitsstelle von Job A mitgeteilt. Hat das für mich (oder meinen ehem. Arbeitgeber A) irgendwelche Konsequenzen?
  • Ich habe gelesen, dass bei einer Mehrfachbeschäftigung eine Pauschsteuer von 20% statt 2% gezahlt werden muss. Gilt dies nur, wenn die beiden Mehrfachbeschäftigungen über 450€ liegen oder ist das kumulierte Einkommen egal? Ist da in der Vergangenheit bei der Pauschsteuer alles richtig gelaufen?
  • Beim Job B ist in Zeile 28 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ("Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflicht-Versicherung oder Mindestvorsorgepauschale" etwas eingetragen (181,44€). Mein Steuerprogramm (WISO Steuer 2017) meckert bei der Plausibilitätsprüfung herum, dass Beiträge zur privaten KV/PV nicht geltend gemacht wurden. Ich bin aber gesetzlich versichert (damals hat die Rentenversicherung Nord aufgrund meiner Halbwaisenrente meine KV/PV gezahlt). Kann ich die Meldung ignorieren oder ist da was schief gelaufen in der Vergangenheit?
Und noch eine allgemeine Frage: Ich habe auf diversen Webseiten gelesen, dass man nur eine Steuererklärung pro Jahr abgeben kann. Ich habe 2018 bereits eine für 2017 abgegeben. Habe ich das richtig verstanden, dass ich 2018 also keine mehr für 2016 abgeben kann?

Danke und beste Grüße!
Mark
muemmel
Beiträge: 4833
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Versteuerung pauschalversteuerter Job + Job mit LSK 6

Beitrag von muemmel »

Ich würde gerne eine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2016 nachreichen. Sie sind hier sogar zur Abgabe verpflichtet - ist man immer, wenn man Lohn in Klasse 6 bezogen hat.
Ich habe auf diversen Webseiten gelesen, dass man nur eine Steuererklärung pro Jahr abgeben kann. Unfug. Natürlich können Sie nicht zwei oder drei Erklärungen für ein Kalenderjahr abgeben, aber ansonsten kann man Erklärungen für mehrere Jahre sogar gleichzeitig abgeben.
Habe ich das richtig verstanden, dass ich 2018 also keine mehr für 2016 abgeben kann? Nö. Erstens müssen Sie, und zweitens dürften Sie das auch, wenn Sie nicht erklärungspflichtig wären.
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