Nach Ihrer persönlichen Einschätzung würde es auch nichts ändern, wenn das Stipendium beim "Geber" pauschal versteuert wird, oder wäre das Stipendium dann nicht als Einkommen anzurechnen? Ich habe das jetzt einmal nachgefragt, um etwas mehr Informationen zu erhalten. Ich hoffe, dass ich morgen direkt eine Antwort erhalte und könnte diese dann hier einstellen.reckoner hat geschrieben:Hallo,
PS: Alles nur meine persönliche Einschätzung, ohne Gewähr.
Verlustvortrag Masterstudium
Re: Verlustvortrag Masterstudium
Re: Verlustvortrag Masterstudium
Hallo,
In dem Fall würde ich aber bezweifeln, dass man dann noch bezüglich dieses Jobs Werbungskosten* absetzen kann.
Man muss sich halt entscheiden (vorher, jetzt geht das nicht mehr) was man will:
- richtiger Job auf Steuerkarte: steuerpflichtig, aber Werbungskosten sind absetzbar
- pauschal versteuerter Minijob: Steuer erledigt, daher auch keine Werbungskosten*
- gar keinen Job: Zahlung zählt als Kostenersatz und mindert die Werbungskosten*
*damit sind Kosten gemeint die direkt aus dem Job resultieren, etwa Fahrtkosten oder Verpflegungsaufwand - nicht hingegen Kosten die durch das Studium begründet sind, etwa Studiengebühren oder Bücher, Letztere sind in jedem Fall Werbungskosten (sofern es nicht die Erstausbildung war, natürlich)
Nochmal, ich gehe ziemlich stark davon aus, dass es nicht als Minijob abgerechnet wurde, imho ist das auch gar nicht zulässig (das Stipendium kam doch von dritter Seite, richtig?). Leider hast du aber damit angefangen.
Stefan
Doch, natürlich würde das etwas ändern, dann wäre es nämlich bereits abschließend versteuerter Lohn.Nach Ihrer persönlichen Einschätzung würde es auch nichts ändern, wenn das Stipendium beim "Geber" pauschal versteuert wird,
In dem Fall würde ich aber bezweifeln, dass man dann noch bezüglich dieses Jobs Werbungskosten* absetzen kann.
Man muss sich halt entscheiden (vorher, jetzt geht das nicht mehr) was man will:
- richtiger Job auf Steuerkarte: steuerpflichtig, aber Werbungskosten sind absetzbar
- pauschal versteuerter Minijob: Steuer erledigt, daher auch keine Werbungskosten*
- gar keinen Job: Zahlung zählt als Kostenersatz und mindert die Werbungskosten*
*damit sind Kosten gemeint die direkt aus dem Job resultieren, etwa Fahrtkosten oder Verpflegungsaufwand - nicht hingegen Kosten die durch das Studium begründet sind, etwa Studiengebühren oder Bücher, Letztere sind in jedem Fall Werbungskosten (sofern es nicht die Erstausbildung war, natürlich)
Nochmal, ich gehe ziemlich stark davon aus, dass es nicht als Minijob abgerechnet wurde, imho ist das auch gar nicht zulässig (das Stipendium kam doch von dritter Seite, richtig?). Leider hast du aber damit angefangen.
Stefan
Re: Verlustvortrag Masterstudium
reckoner hat geschrieben:Hallo,
[...]
Nochmal, ich gehe ziemlich stark davon aus, dass es nicht als Minijob abgerechnet wurde, imho ist das auch gar nicht zulässig (das Stipendium kam doch von dritter Seite, richtig?). Leider hast du aber damit angefangen.
Stefan
Hallo,
ich meinte nicht, dass das Stipendium als Mini-Job abgerechnet wird, sondern frage mich, ob es analog zu einem Mini-Job behandelt wird. Ich habe die folgende (nicht sehr konkrete) Antwort erhalten bzw. Information gefunden:
"Das Deutschlandstipendium wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt. Ausnahmen können sich ergeben, wenn eine private Hochschule staatlich anerkannt, aber nicht gemeinnützig ist."
Der Satz mit den Ausnahmen sollte bei mir nicht zutreffen. Bedeutet das nun, dass ich es angeben muss? Bitte entschuldigen Sie die erneute Nachfrage, mir ist die ganze Thematik leider nicht sehr vertraut.
Re: Verlustvortrag Masterstudium
Hallo,
Ich meine, du musst es nicht angeben, sondern nur bei den Werbungskosten gegenrechnen. Und zwar weil du imho keine Kosten absetzen kannst die du nicht selber getragen hast.
Nochmal ein einfaches Beispiel: Einige Hochschulen verlangen ja Studiengebühren. Wenn du nun jemand findest der diese Gebühr für dich übernimmt (etwa die Uni selber aufgrund einer Sozialklausel), dann musst du diese Einnahme nicht versteuern. Gleichzeitig darfst du dann aber auch die Gebühr nicht absetzen, du hast sie ja gar nicht selbst getragen.
Fazit: Der Vergleich mit einem Minijob ist absolut nicht zielführend.
Und wenn du aus dem Beispiel Minijob nur ableiten willst, dass Einkünfte unter 450 Euro grundsätzlich nicht (nirgendwo) anzugeben sind dann ist das einfach nur falsch.
Stefan
Vielleicht verstehst du mich etwas falsch.Bedeutet das nun, dass ich es angeben muss?
Ich meine, du musst es nicht angeben, sondern nur bei den Werbungskosten gegenrechnen. Und zwar weil du imho keine Kosten absetzen kannst die du nicht selber getragen hast.
Nochmal ein einfaches Beispiel: Einige Hochschulen verlangen ja Studiengebühren. Wenn du nun jemand findest der diese Gebühr für dich übernimmt (etwa die Uni selber aufgrund einer Sozialklausel), dann musst du diese Einnahme nicht versteuern. Gleichzeitig darfst du dann aber auch die Gebühr nicht absetzen, du hast sie ja gar nicht selbst getragen.
Was meinst du mit "analog"? Wie gesagt wird ein Minijob versteuert, und dann müsste das bei deinen Stipendien ja auch so sein; das willst aber natürlich nicht. Und weiter kann man bezüglich eines Minijobs keine Werbungskosten absetzen; auch das willst du nicht.ob es analog zu einem Mini-Job behandelt wird.
Fazit: Der Vergleich mit einem Minijob ist absolut nicht zielführend.
Und wenn du aus dem Beispiel Minijob nur ableiten willst, dass Einkünfte unter 450 Euro grundsätzlich nicht (nirgendwo) anzugeben sind dann ist das einfach nur falsch.
Stefan
Re: Verlustvortrag Masterstudium
Hallo,reckoner hat geschrieben:Hallo,
Vielleicht verstehst du mich etwas falsch.Bedeutet das nun, dass ich es angeben muss?
Ich meine, du musst es nicht angeben, sondern nur bei den Werbungskosten gegenrechnen. Und zwar weil du imho keine Kosten absetzen kannst die du nicht selber getragen hast.
Nochmal ein einfaches Beispiel: Einige Hochschulen verlangen ja Studiengebühren. Wenn du nun jemand findest der diese Gebühr für dich übernimmt (etwa die Uni selber aufgrund einer Sozialklausel), dann musst du diese Einnahme nicht versteuern. Gleichzeitig darfst du dann aber auch die Gebühr nicht absetzen, du hast sie ja gar nicht selbst getragen.
Was meinst du mit "analog"? Wie gesagt wird ein Minijob versteuert, und dann müsste das bei deinen Stipendien ja auch so sein; das willst aber natürlich nicht. Und weiter kann man bezüglich eines Minijobs keine Werbungskosten absetzen; auch das willst du nicht.ob es analog zu einem Mini-Job behandelt wird.
Fazit: Der Vergleich mit einem Minijob ist absolut nicht zielführend.
Und wenn du aus dem Beispiel Minijob nur ableiten willst, dass Einkünfte unter 450 Euro grundsätzlich nicht (nirgendwo) anzugeben sind dann ist das einfach nur falsch.
Stefan
ihr Beitrag hat noch einmal viele Unklarheiten beseitigt, vielen Dank für ihre große Hilfe!
Ich weiß nicht, wie ich auf das Mini-Job Thema komme, habe nun aber verstanden, dass es hier nicht als Vergleich dienen kann und werde nicht mehr davon sprechen
Sie schreiben, dass Ausgaben nicht als Werbungskosten angerechnet werden dürfen, welche bereits "ausgeglichen" bzw. von einer Dritten Stelle übernommen wurden. Das erschließt sich mir, schließlich hätte man sonst einen doppelten Vorteil.
Welche Frage ich mir jedoch weiterhin stelle ist: Wo steht festgeschrieben, dass ein Stipendium für Aufwendungen aus dem Studium verwendet werden soll? Das Deutschlandstipendium dient der Förderung von begabten Studenten, stellt quasi eine "Anerkennung" der erbrachten Leistung dar und belohnt diese. Wie kann ich nun Ausgaben aus meinem Studium konkret gegen diese Förderung rechnen? Bedeutet das, dass wenn ich das nicht kann, ich einfach alle Ausgaben als Werbungskosten erfasse und das Stipendium angebe und das Finanzamt diese Verrechnung dann übernimmt?
Das Stipendium folgt aus den Studienleistungen, ist aber nicht an Ausgaben aus dem Studium gekoppelt, das ist der Punkt den ich meine und der mich noch etwas im Unklaren stehen lässt. Bin ich rein rechtlich verpflichtet, es anzugeben, wenn ich es nicht gegen konkrete Ausgaben der Werbungskosten rechnen kann?
Re: Verlustvortrag Masterstudium
Hallo,
Bei einer Zahlung im Nachhinein (etwa der Preis eines Wettbewerbs) könnte das anders aussehen, aber bei einem Stipendium bleibe ich bei meiner Ansicht.
Aber vielleicht gibt es ja andere Meinungen? Gerne lasse ich mich korrigieren oder auch kritisieren. So selten ist die Konstellation ja nun nicht, und vielleicht gibt es - mir unbekannte - Anweisungen vom Finanzamt dazu. Wie schon gesagt solltest du vielleicht dort mal anfragen.
Stefan
Du hast schon recht, diese Frage hatte ich mir auch gestellt. Aber mal ehrlich, wofür soll ein Stipendium sonst sein, wenn nicht zur wirtschaftlichen Unterstützung des Studiums?Wo steht festgeschrieben, dass ein Stipendium für Aufwendungen aus dem Studium verwendet werden soll? Das Deutschlandstipendium dient der Förderung von begabten Studenten, stellt quasi eine "Anerkennung" der erbrachten Leistung dar und belohnt diese.
Bei einer Zahlung im Nachhinein (etwa der Preis eines Wettbewerbs) könnte das anders aussehen, aber bei einem Stipendium bleibe ich bei meiner Ansicht.
Aber vielleicht gibt es ja andere Meinungen? Gerne lasse ich mich korrigieren oder auch kritisieren. So selten ist die Konstellation ja nun nicht, und vielleicht gibt es - mir unbekannte - Anweisungen vom Finanzamt dazu. Wie schon gesagt solltest du vielleicht dort mal anfragen.
Genau. Dabei kannst du die Stipendien auch einfach nur in einem Begleitschreiben erwähnen, soll doch das Finanzamt entscheiden wie damit umzugehen ist.Bedeutet das, dass wenn ich das nicht kann, ich einfach alle Ausgaben als Werbungskosten erfasse und das Stipendium angebe und das Finanzamt diese Verrechnung dann übernimmt?
Du meinst, wenn du gar keine Werbungskosten erklären willst? Ja, dann brauchst du imho die Stipendien auch nicht anzugeben.Das Stipendium folgt aus den Studienleistungen, ist aber nicht an Ausgaben aus dem Studium gekoppelt, das ist der Punkt den ich meine und der mich noch etwas im Unklaren stehen lässt. Bin ich rein rechtlich verpflichtet, es anzugeben, wenn ich es nicht gegen konkrete Ausgaben der Werbungskosten rechnen kann?
Stefan
Re: Verlustvortrag Masterstudium
Guten Tag,reckoner hat geschrieben:Hallo,
[...]Du meinst, wenn du gar keine Werbungskosten erklären willst? Ja, dann brauchst du imho die Stipendien auch nicht anzugeben.Das Stipendium folgt aus den Studienleistungen, ist aber nicht an Ausgaben aus dem Studium gekoppelt, das ist der Punkt den ich meine und der mich noch etwas im Unklaren stehen lässt. Bin ich rein rechtlich verpflichtet, es anzugeben, wenn ich es nicht gegen konkrete Ausgaben der Werbungskosten rechnen kann?
Stefan
ich meine eher, ob ich es rein rechtlich angeben muss, auch wenn ich es nicht gegen die Werbungskosten rechne (die will ich in jedem Fall erklären), weil es in meinen Augen nicht zwingend für die Ausgaben aus dem Studium zu verwenden ist. "Was kann rechtlich passieren, wenn ich es nicht angebe" ist wahrscheinlich die zielführendere Frage.