Unterhalt und Ausergewöhnliche Belastung

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Joschkin
Beiträge: 1
Registriert: 28. Jan 2019, 21:31

Unterhalt und Ausergewöhnliche Belastung

Beitrag von Joschkin »

Liebe Forumsteilnehmer,

ich habe eine Frage bzgl. der steuerlichen Absetzmöglichkeit des Unterhalt als ausergewöhnliche Belastung und hoffe ihr könnt mir dabei helfen.

Zur meiner Situation:

Ich bin mit meiner Ex-Partnerin (waren nicht verheiratet) seit 1,5 Jahren getrennt und wir haben einen 3 jährigen Sohn, welcher bei ihr lebt.

Im Jahr 2018 habe ich folgendes an Unterhalt, bzw. Kindesunterhalt gezahlt, welches anwaltlich festgelegt wurde:

1) Betreuungsunterhalt an die Ex-Partnerin: 10.680€
2) Kindesunterhalt:3.840€
3) Kindergarten: 1.540€

Insgesamt 16.060€.

Da ich mit meiner Ex-Partnerin nicht verheiratet war, kommt für mich (so wie ich verstanden habe) nur die ausergewöhnliche Belastung und nicht das Realsplitting mit der Anlage U als Absetzmöglichkeit in Frage.

Meiner Ex-Partnerin wohnt mit dem Kind zusammen also zu zweit, das Kind bekommt Kindergeld (wird an die Ex-Partnerin überwiesen), wir sind beide sorgeberechtigt und die Ex-Partnerin war im jahr 2018 nicht berufstätig.

Da man die ausergewöhnliche Belastung für 2018 nur bis 9.000€ absetzen kann, habe ich folgende Fragen:

1) Was gilt als Unterhaltszahlung als ausergewöhnliche Belastung, die Gesamtsumme von 16.060€ die ich insgesamt gezahlt habe oder muss ich den Kindesunterhalt (3840€) und Kindergarten (1540€) abziehen?

2) In der Lohnsteuersoftware wird mir angezeigt, dass der Unterhaltsbetrag durch die Anzahl der unsterstützen Personen im lebenden Haushalt geteilt werden muss also in meinem Fall durch 2 geteilt werden muss (Ex-Partnerin und Kind). Ich verstehe aber nicht warum, der Betreuungsunterhalt wird ja nur an die Ex-Partnerin gezahlt, für das Kind gibt es ja Kindesunterhalt in Höhe von 3.840€. Könnt ihr mir bitte helfen?



Ich danke Euch

VG
muemmel
Beiträge: 4834
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Unterhalt und Ausergewöhnliche Belastung

Beitrag von muemmel »

Merke: Kindesunterhalt kann man so gut wie nie absetzen. Es gibt Ausnahmen, aber die sind hier nicht relevant. Und was den Kindergarten angeht, so sind das Kinderbetreuungskosten, die nicht als außergewöhnliche Belastung, sondern als Sonderausgabe abzusetzen sind: https://de.wikipedia.org/wiki/Kinderbetreuungskosten
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