geschätzter Steuerbescheid

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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vnron
Beiträge: 1
Registriert: 17. Okt 2014, 12:36

geschätzter Steuerbescheid

Beitrag von vnron »

Guten Tag,
ich hoffe das mein Beitrag hier reinpasst, ansonsten bitte in die richtige Kategorie schieben.
Bis Anfang 2013 hatte ich noch ein Nebengewerbe zu laufen. Allerdings schon seit mehreren Jahren ohne irgendwelche Umsätze. Als ich sehr spät die Steuererklärung per Elster abgab erhielt ich eine Woche später eine Mahnung vom FA in der stand das die geschätzte Steuerschuld nun fällig wäre. Nach Anrufen beim Finanzamt stellte sich herraus daß das FA schon 6 Wochen vorher geschätzt hatte und mir den Bescheid zugeschickt hätte. Nun weis ich nicht ob das Ding irgendwo auf dem Weg verloren gegangen ist oder ich es mit der ständigen Werbung aus Versehen in die Tonne geworfen habe. Fakt war Einspruchsfrist überschritten bitte zahlen sie ca. 4000,- €. Mit vielen Schwierigkeiten stotterte ich diese dann ab.
Nun stellt sich mir die Frage ob ich jetzt noch etwas unternehmen kann um den Schaden etwas auszugleichen.
Mir ist schon klar daß das zum größten Teil Schuld meiner Schlampigkeit war aber 4000,- € Lehrgeld ist schon ganz schön hastig. Zumindestens für mich. Zumal ja aus den vergangenden Steuererklärungen nie Umsatz mit dem Nebengewerbe in den letzten Jahren getätigt wurde.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

mfg
Ronald Mevius
Petz
Beiträge: 777
Registriert: 30. Sep 2010, 14:52

Re: geschätzter Steuerbescheid

Beitrag von Petz »

Wenn man den ersten Steuerbescheid nicht erhalten hat, muss man das dem Finanzamt schriftlich mitteilen.

Dann ist dieser Bescheid nichtig und darf nicht vollstreckt werden.
Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür ist das Forum für alle da.
SteuerHeinz
Beiträge: 136
Registriert: 18. Okt 2014, 14:40

Re: geschätzter Steuerbescheid

Beitrag von SteuerHeinz »

Bei Steuerbescheiden die über den Postweg zugestellt werden gilt im Inland grundsätzlich die 3-Tages Fiktion. Der Bescheid ist 3 Tage nachdem er den Machtbereich des Finanzamtes verlassen hat (Poststempel) beim Steuerpflichtigen bekanntgegeben. §122 (2) Abgabenordnung besagt allerdings auch, dass er später bekannt gegeben wird wenn der Zugang in den Machtbereich des Steuerpflichtigen (Briefkasten) zu einem späterem Zeitpunkt erfolgte. Dies muss allerdings glaubhaft dargestellt werden. In deinem Fall ist es allerdings so, dass du den Steuerbescheid gar nicht erst erhalten hast. Ein Blick ins Gesetz fördert auch hier die Rechtsfindung: "im Zweifel hat die Behörde den Zugang ... und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.". Der Zugang kann von dem Finanzamt allerdings nicht nachgewiesen werden, sodass der Bescheid nicht rechtswirksam bekannt gegeben wurde. Eine Heilung der Übermittlung nach §8 VwZG ist in deinem Fall auch nicht möglich, da du ihn tatsächlich nie bekommen hast. Im übrigen könnte es sein, dass das FA dir ab jetzt nur noch Bescheide mit Zustellurkunde schickt. Dann ist es nur noch schwer möglich, dass ein Bescheid nicht bekanntgegeben wird.

Die meisten Mitarbeiter im FA versuchen bei einem Anruf den originalen Steuerbescheid erneut zu drucken und zu verschicken, da sie sonst den kompletten Fall neu erstellen müssten. Da dies aber nichts an der Widereinspruchsfrist ändert, würde ich an deiner Stelle auf einen neuen Bescheid bestehen und gleich auf die von dir abgegebene Steuererklärung hinweisen. Ich gehe davon aus, dass die Schätzung wegfällt und der tatsächliche Betrag nachgefordert wird. Sollte der neuerstellte Bescheid trotzdem mit der Schätzung ergehen würde ich innerhalb der Einspruchsfrist diesen Einlegen und auf die abgegebene Steuererklärung verweisen.
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