Verlustvortrag Erststudium nach allgemeiner Verjährungsfrist von 4 Jahren

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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tolgaijin
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Verlustvortrag Erststudium nach allgemeiner Verjährungsfrist von 4 Jahren

Beitrag von tolgaijin »

Hallo zusammen,

ich konnte jetzt nichts passendes über die Suchfunktion finden.

Ich wollte gerne mein ganzes Studium (Bachelor und Master) - Erst- und Zweitstudium von 2011 bis 2016 als Werbungskosten absetzen und einen Verlustvortrag beantragen. Laut einem BFH-Urteil ist ein Verlustvortrag bis zu 7 Jahren rückwirkend möglich.
Verlustvortrag rückwirkend bis zu 7 Jahre
Du kannst einen Verlustvortrag 7 Jahre rückwirkend machen. Denn ein BFH-Urteil vom 13. Januar 2015, mit dem Aktenzeichen IX R 22/14, macht genau das möglich.
Gesagt getan - für die Jahre 2011-2016.
Ich habe aber für die Jahre 2011-2013 (mein Erststudium) eine “Ablehnung der Veranlagung zur Einkommensteuer” vom Finanzamt bekommen.
Als Grund wurde die allgemeine Verjährungsfrist von 4 Jahren genannt (§ 169 Abs 2 Nr 2 AO i.V.m § 170 Abs 1 AO.)
Er sagte bei meinem Antrag ging es um Antragsveranlagungen im Sinne des § 46 Abs 2 Nr 8 EStG... daher die 4 Jahre.

Meine Frage ist, ob durch den § 165 für mich die Verjährungsfrist von 7 Jahren zählt, oder die “normalen” 4 Jahre. Der BFH zumindest klagt beim BVerfG, damit ein Verlustvortrag für das Erststudium auch möglich ist.
Verlustvortrag bei Erststudium
Der Bundesfinanzhof (BFH) und der Gesetzgeber streiten sich seit einiger Zeit über die steuerliche Behandlung von Studenten. Möchte unsere Legislative gern den gesetzlichen Rahmen für die Absetzbarkeit eines Studiums eng halten, sehen es die Richter des BFH anders. Sie halten die momentane Lage gar für verfassungswidrig.
Mit dem Aktenzeichen 2 BvL 22-27/14 sind dem Bundesverfassungsgericht sechs Verfahren anhängig, die alle vom BFH kassiert wurden. Mit einer Entscheidung dazu ist nicht vor 2017 zu rechnen. Sollten die Verfassungsrichter jedoch der Meinung des BFH folgen, sind die Kosten deines Erststudiums in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar.
Hauptsache: Einspruch einlegen
Dementsprechend kannst du schon jetzt dein Studium als Werbungskosten in deiner Steuererklärung angeben. Jedoch wird das Finanzamt die Ausgaben für dein Studium nicht als Werbungskosten anerkennen. Was jetzt zählt, ist ein Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Mit Hinweis auf die dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren in deinem Einspruch, friert das Finanzamt deinen Fall bis zum endgültigen Urteil der Verfassungsrichter ein.
Irgendwo habe ich auch was von der Festsetzungsfrist gelesen, aber ich denke das gilt erst nachdem ein Einspruch eingelegt worden ist (vmtl. in den 4 Jahren??)
über die Festsetzungsfrist hinaus, da wir durch den § 165 eine punktuelle Ablaufhemmung haben...
War das legitim von Finanzamt oder sollte ich Einspruch einlegen?
Kennt sich da jmd aus? 

Danke schon mal.

Gruss TG
Zuletzt geändert von tolgaijin am 7. Jun 2018, 14:22, insgesamt 1-mal geändert.
muemmel
Beiträge: 4826
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Re: Verlustvortrag Erststudium nach allgemeiner Verjährungsfrist von 4 Jahren

Beitrag von muemmel »

Erst- und Zweitstudium von 2011 bis 2016 als Sonderausgaben absetzen und einen Verlustvortrag beantragen. Laut einem BFH-Urteil ist das bis zu 7 Jahren rückwirkend möglich. Todsicher nicht - mit Sonderausgaben kann man KEINEN vortragbaren Verlust erwirtschaften, nur mit Werbungskosten. Und Kosten des Erststudiums sind nun mal Sonderausgaben.
Meine Frage ist, ob durch den § 165 für mich die Verjährungsfrist von 7 Jahren zählt, oder die “normalen” 4 Jahre. Die 4 Jahre natürlich, da es sich um Sonderausgaben handelt, die nicht vortragbar sind.
Der BFH zumindest klagt am BGH, damit ein Verlustvortrag für das Erststudium auch möglich ist. Nö, der klagt beim Bundesverfassungsgericht. Aber offensichtlich wissen Sie doch über die Rechtslage Bescheid - das Finanzamt kann natürlich nur die geltenden Gesetze anwenden. Insofern ist die Ablehnung berechtigt. Sollte ein entsprechendes Urteil fallen, können Sie ja immer noch eine Verlustfeststellung für 2011-2013 beantragen. Das Urteil wird noch 2018 erwartet: https://www.steuerzahler.de/Erststudium/43876c676/index.html
tolgaijin
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Re: Verlustvortrag Erststudium nach allgemeiner Verjährungsfrist von 4 Jahren

Beitrag von tolgaijin »

Danke! Habe den Ausgangspost mal korrigiert!

Auf einschlägigen Seiten für Studenten Steuererklärungen wird u.a. empfohlen, dass man Einspruch einlegen sollte, um die jeweiligen Fälle “einzufrieren” bis ein Urteil gefällt wurde:
Bis ein Urteil gefällt ist, empfiehlt es sich für Bachelorstudenten, auf die Anerkennung ihrer Studienkosten als Werbungskosten zu bestehen. Akzeptiert das Finanzamt keine Werbungskosten für die Erstausbildung und lehnt bspw. einen Verlustvortrag ab, ist ein Einspruch mit Verweis auf die Entscheidung des BFH sowie die aktuell anhängigen Verfahren am BVerfG hilfreich.

Die Nichtanerkennung von Ausgaben für ein Erststudium als Werbungskosten ist laut BFH verfassungswidrig.
Das BVerfG wird vermutlich die aktuellen rechtlichen Regelungen im Sinne der Studenten kippen.
Mit Verweis auf die laufenden Verfahren vor dem BVerfG können Bachelorstudenten auf die Annerkennung von Werbungskosten bestehen.
Erkennt das Finanzamt keine Werbungskosten an, sollte Einspruch eingelegt werden (
muemmel
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Re: Verlustvortrag Erststudium nach allgemeiner Verjährungsfrist von 4 Jahren

Beitrag von muemmel »

Das können Sie natürlich auch machen.
tolgaijin
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Re: Verlustvortrag Erststudium nach allgemeiner Verjährungsfrist von 4 Jahren

Beitrag von tolgaijin »

So, das habe ich nun auch getan. Jetzt abwarten und Tee trinken!
Zwischenzeitlich habe ich den Rest meines Verlustvortrages (2016) bekommen.
Ich würde gerne jetzt eine Steuerklärung für 2017 machen (mein erstes Arbeitsjahr mit richtigem Gehalt)..., aber weiß einer hier wie das läuft mit den „eingefrorenen“ Jahren 2011,2012,2013 aus dem Erststudium? Wenn jetzt eine Entscheidung des BVerfG zu unseren Gunsten kommt, ich aber schon meinen Verlustvortrag bis einschliesslich 2016 in der Steuerklärung von 2017 geltend gemacht habe, kann ich diese nachträglich auch noch vortragen und absetzen? Oder schiesse ich mir ein Eigentor, weil ich zu ungeduldig war?
muemmel
Beiträge: 4826
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Re: Verlustvortrag Erststudium nach allgemeiner Verjährungsfrist von 4 Jahren

Beitrag von muemmel »

ich aber schon meinen Verlustvortrag bis einschliesslich 2016 in der Steuerklärung von 2017 geltend gemacht habe Sie machen keinen VV "in der Steuererklärung für 2017" geltend - der hat da überhaupt nichts zu suchen. Sie erklären Ihr steuerbares Einkommen, mehr nicht. Das FA zieht dann die Verluste aus 14-16, die es ja anscheinend anerkannt hat, automatisch ab. Und sollte es zu einer Gerichtsentscheidung in Ihrem Sinne kommen, wird es das dann für 11-13 noch mal tun.
tolgaijin
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Re: Verlustvortrag Erststudium nach allgemeiner Verjährungsfrist von 4 Jahren

Beitrag von tolgaijin »

Vielen Dank, muemmel.
Und sollte es zu einer Gerichtsentscheidung in Ihrem Sinne kommen, wird es das dann für 11-13 noch mal tun.
Denken Sie das ist auch noch möglich nachdem es schon eine Steuerrückzahlung mit dem Stand des Verlustvortrages vor dem BVerfG Entscheid gegeben hat?
Also Sie meinen das FA hat die “schwebenden” Verfahren auf dem Schirm und abhängig von der Entscheidung des BVerfG werden diese nochmal automatisch gegengerechnet und ein zusätzlicher Verlustvortrag identifiziert und evtl. eine extra Rückzahlung ausgezahlt?

Worauf ich eigentlich hinaus will, ist, ob ich jetzt meine Steuererklärung für 2017 machen und eine Steuerückzahlung erhalten kann, ohne meine Ansprüche aus den (eventuellen) Verlustvorträgen aus dem Erststudium zu verlieren.
Weiss das zufällig jemand hier?
muemmel
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Re: Verlustvortrag Erststudium nach allgemeiner Verjährungsfrist von 4 Jahren

Beitrag von muemmel »

Worauf ich eigentlich hinaus will, ist, ob ich jetzt meine Steuererklärung für 2017 machen und eine Steuerückzahlung erhalten kann, ohne meine Ansprüche aus den (eventuellen) Verlustvorträgen aus dem Erststudium zu verlieren. Ich schrieb es zwar schon, aber dann halt nochmal: JA.
tolgaijin
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Re: Verlustvortrag Erststudium nach allgemeiner Verjährungsfrist von 4 Jahren

Beitrag von tolgaijin »

Ok, danke! Schönen Abend noch!
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