Ehepartner studiert noch - Einkommensteuererklärung

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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lisa88
Beiträge: 1
Registriert: 25. Apr 2016, 13:39

Ehepartner studiert noch - Einkommensteuererklärung

Beitrag von lisa88 »

Hallo an alle

Bin gerade dabei die ganzen Belege für die Einkommensteuererklärung zusammenzurechnen,jetzt stellt sich mir aber die Frage unter welche Kategorie diese Fallen.

Mein Ehepartner hat nach der Schule eine Ausbildung begonnen, diese jedoch abgebrochen, dann das Abitur nachgeholt und beendet dieses Jahr das erste Studium. Zählt das jetzt als Erststudium/-ausbildung (da vorher ja schon mal eine Ausbildung angefangen wurde)? Momentan hat der Ehepartner kein Einkommen, daher zahle ich die Studiengebühren etc. Kann ich diese bei meinen Werbungskosten angeben oder nur als Sonderausgaben?

Eigentlich sollten wir ja die Steuerklassen III/V haben, mir ist aber aufgefallen, dass ich letztes Jahr in der Steuerklasse IV war. Das habe ich Anfang dieses Jahres ändern lassen. Hat das irgendwie einen Einfluss auf meine Einkommensteuererklärung für 2015?

Vielen Dank!
muemmel
Beiträge: 4835
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Ehepartner studiert noch - Einkommensteuererklärung

Beitrag von muemmel »

Kann ich diese bei meinen Werbungskosten angeben oder nur als Sonderausgaben? Was heißt denn hier "nur Sonderausgaben"? Das ist viel besser, denn während sich Werbungskosten ja erst ab dem 2001. Euro auszahlen, beginnt es bei den Sonderausgaben mit Euro Nr. 73. Und ja, das sind Sonderausgaben - es gab ja vorher keine abgeschlossene Ausbildung.
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Ehepartner studiert noch - Einkommensteuererklärung

Beitrag von StephanM »

Die Anrechnung erfolgt bei dem, der eigentlich zahlen müsste, weil er vertraglich dazu verpflichtet ist.
Wenn ein anderer zahlt ändert sich das nicht. Es wird als vereinfachter Zahlungsweg angesehen.

Beispiel:
Sohn studiert in X
Vater mietet Wohnung in X auf seinen eigenen Name für seinen Sohn an. Die Zahlung, die der Vater nun leistet, sind keine Ausgaben des Sohnes, denn er erfüllt nur seine eigenen rechtlichen Verpflichtungen.
Hätte der Sohn die Wohnung angemietet und der Vater zahlt, dann sind die Ausgaben dem Sohn zuzurechnen. Die Zahlung des Vaters erfolgen dann auf dem abgekürzten Zahlungsweg.
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