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Absetzbarkeit Studiengebühren private FH nach dem Studium

Verfasst: 17. Okt 2011, 13:28
von Fommie
Hallo zusammen,

ich weiß nicht genau ob dies hier der richtige Bereich ist, ansonsten bitte verschieben :)

Folgende Vorgeschichte:

Ich habe 2007 zeitgleich eine Ausbildung und ein berufsbegleitendes Studium bei der Firma XY angefangen. Da dieses Studium an einer privaten FH durchgeführt wurde sind pro Monat Kosten von ca. 300 € angefallen, die direkt von meinem Arbeitgeber bezahlt wurden (das Geld wurde sofort an die FH überwiesen und lief nicht über mich).
Insgesamt sind durch das Studium also Gebühren in Höhe von ca. 13.000 € angefallen. Zu Beginn meiner Ausbildung habe ich eine außervertragliche Vereinbarung unterschrieben, die mich für einen gewissen Zeitraum an meine Firma bindet. Kündige ich das Vertragsverhältniss vorzeitig muss ich den Restbetrag an Firma XY zurückzahlen.

Als Beispiel (fiktive Zahlen):
Ich verpflichte mich für 2 Jahre, gehe nach einem Jahr muss also noch 50% (6500 €) Zahlen.

Ich möchte nun demnächstdie Firma wechseln, zu dem Zeitpunkt werden noch ca. 11.000 € an "Restschulden" anfallen die ich zahlen muss. Meine zukünftige Firma überweist mir diesen Betrag, worauf ich ja dann Steuern zahlen muss (d.h. es bleiben nur ca. 7000€ übrig).

Meine Frage ist nun, kann ich mir von meiner alten Firma eine entsprechende Rechnung ausstellen lassen, um so die Studiengebühren bei der Lohnsteuererklärung abzusetzen und dementsprechend mein Geld wieder zu kriegen? Ist dies überhaupt möglich, wenn ja in welcher Höhe und muss ich auf irgendetwas achten? Habe schon versucht zum Lohnsteuerhilfeverein zu gehen (mehrfach angerufen), habe aber nie einen Rückruf erhalten...

Gruß

Re: Absetzbarkeit Studiengebühren private FH nach dem Studium

Verfasst: 4. Nov 2011, 11:39
von SiegesRitter
Hallo Fommie,

hoffe, dass du diesen Beitrag noch liest, da er ja bereits etwas älter ist.

Im Prinzip sehe ich es so, dass der Arbeitgeber dir letztlich die Kosten weiterberechnet, wenn du früher aus dem
Arbeitsverhältnis austrittst, als wie vereinbart.

Der Arbeitgeber wird diese Kosten als Betriebsausgaben verarbeitet haben, wenn er nun die Erstattung dieser Kosten einfordert, so sollte es auch dann sein, dass er die entsprechenden Rechnungen an dich weiterreicht. Die Rückzahlung sollte dann auch in dem Jahr in dem du zurück zahlst als Werbungskosten absetzbar sein.

Oder habt ihr ein Darlehen geschlossen? Dann wäre der Sachverhalt evtl. anders.