Freibetrag für Betreuung

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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MapleLeaf_27
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Freibetrag für Betreuung

Beitrag von MapleLeaf_27 »

Guten Morgen aus Berlin

Ich habe mal eine Frage zum Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung.
Ich bin alleinerziehend mit zwei Kindern. Meine große Tochter ist im Januar 2018 volljährig geworden und hat im September 2018 eine Ausbildung begonnen.
Gestern habe ich meinen Steuerbescheid bekommen. Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende ist gleich geblieben (2148 Euro). Aber die Freibeträge für die Kinder sind nicht mehr identisch.
Freibetrag für Januar 2000 geborene Kind = 3824 Euro
Freibetrag für September 2003 geborene Kind = 5034 Euro
Irgendwann bin ich darauf gekommen, dass der Freibetrag für Betreuung (1320 Euro/Kind) nur bis zur Volljährigkeit gewährt wird. Da sie im Januar 18 geworden ist berechnet das Finanzamt nur 1/12 diese Freibetrages.
Meine Frage. Ist das richtig? Auch wenn das Kind noch daheim wohnt und in einer Ausbildung ist ?
muemmel
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Re: Freibetrag für Betreuung

Beitrag von muemmel »

Auch wenn das Kind noch daheim wohnt und in einer Ausbildung ist ? Nein, für die 4 Monate in Ausbildung steht Ihnen der Erziehungsfreibetrag zu. Was hat die Tochter denn von Februar bis August gemacht?
MapleLeaf_27
Beiträge: 5
Registriert: 3. Apr 2019, 08:16

Re: Freibetrag für Betreuung

Beitrag von MapleLeaf_27 »

Hallo muemmel,
da war sie noch in der Schule. Also bis zum Beginn ihrer Ausbildung.
Viele Grüße
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Freibetrag für Betreuung

Beitrag von muemmel »

Ja, da sollten Ihnen der Freibetrag für das ganze Jahr zustehen. Legen Sie Einspruch ein.
MapleLeaf_27
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Registriert: 3. Apr 2019, 08:16

Re: Freibetrag für Betreuung

Beitrag von MapleLeaf_27 »

Mache ich ;)

Aber gilt es dann nicht nur für den ersten Monat (im Januar 18 geworden) und für die Monate September bis Oktober (Beginn der Ausbildung am 01.09.2018)?
Also quasi müsste der Betreuungssatz in 5 von 12 Monaten für das Jahr 2018 gelten?

Tausend Dank bis hierhin !!!
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Freibetrag für Betreuung

Beitrag von muemmel »

Nein, den Freibetrag gibt es immer dann, wenn es Kindergeld gibt und das Kind zu Hause wohnt. Wohnt es irgendwann nicht mehr zu Hause, gibt es übrigens den Ausbildungsfreibetrag, wenn das Kind in einer Ausbildung ist.
MapleLeaf_27
Beiträge: 5
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Re: Freibetrag für Betreuung

Beitrag von MapleLeaf_27 »

Super. Danke nochmal!!!
MapleLeaf_27
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Registriert: 3. Apr 2019, 08:16

Re: Freibetrag für Betreuung

Beitrag von MapleLeaf_27 »

Hallo muemmel,

ich leider noch einmal.
Das Finanzamt hat meinen Einspruch mit der folgenden Begründung abgelehnt:

Eine Übertragung des Freibetrages für Betreuung- und Erziehung - oder Ausbildungsbedarf kann nach §32 Abschnitt 6 Satz 6 EStG kann nur bei minderjährigen Kindern erfolgen (komisches deutsch - ist nicht von mir ;) ). Da ihr Kind Marie im Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann eine Übertragung nicht für das ganze Jahr erfolgen.

Also schau ich mir mal §32 EStG an in dem als erstes steht:

4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder

2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und

a) für einen Beruf ausgebildet wird oder ...... (reicht schon, macht ihre Erstausbildung)

Abschnitt 6, satz 6 hilft mir nicht wirklich .. bin aber kein Jurist:

Abschnitt 6:

(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.490 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

Satz 6:

6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Ich rufe die Dame von Finanzamt morgen früh an. Wie kann ich ihr am besten erklären, dass ich mich da durchaus im Recht fühle?

Danke für deine Mühe !!!!

LG
Thomas
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