Einspruch, Pflichtveranlagung...

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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fine
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Einspruch, Pflichtveranlagung...

Beitrag von fine »

Hallo zusammen,

ich brauche Hilfe. Die folgende Situation:
Person A: 33.000 € (Jahresbrutto) - Steuerklasse 3, kene weitere Einkünfte
Person B: 10.000 € (Rente wegen voller Erwerbsminderung)
1 Kinderfreibetrag ist eingetragen.
3 KInder insgesamt mit KIndergeldbezug
Die Steuererklärung wurde zuerst mit einer Einzelveranlagung abgegeben - fälschlicherweise hat man gedacht, dass es sich eine Steuererstattung ergibt (Werbungskosten 2.300).
Nach der Festsetzung muss 2.400 € nachgezahlt werden.

Folgende Fragen habe ich:
1.Ist man bei o.g. Aufstellung grundsätzlich abgabepflichtig? Wenn ja, nach welcher Nr. des §46 ist das der Fall?
2. Spielt bei der Abgabepflicht der Kinderfreibetrag eine Rolle?

Danke!
Severina
Beiträge: 1245
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Einspruch, Pflichtveranlagung...

Beitrag von Severina »

zu 1: § 46 Abs. 2 Nr. 1
schlauelia
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Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Einspruch, Pflichtveranlagung...

Beitrag von schlauelia »

oder einfach: Ja!
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Einspruch, Pflichtveranlagung...

Beitrag von muemmel »

Man könnte aber einfach Einspruch einlegen, sofern man sich noch in der Einspruchsfrist befindet, und mit diesem zusammen eine gemeinsame Veranlagung abgeben, denn das Problem besteht hier ja offenbar in der getrennten Veranlagung. Gleichzeitig solllte die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
fine
Beiträge: 4
Registriert: 7. Jul 2019, 19:01

Re: Einspruch, Pflichtveranlagung...

Beitrag von fine »

Vielen Dank allen für die Antwort,
zu 1: § 46 Abs. 2 Nr. 1
was hat es mit dem geschilderten Fall zu tun? Im Abs. 2 Nr. 1 geht es um:
- die positive Summe der estpfl Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren
- die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen

Kann jemand das genauer erklären? Wenn ich eine der vielen Auflistungen im Internet durchlese z.B. https://www.steuerverbund.de/steuertipps/einzelansicht/artikelansicht/wann-ist-die-abgabe-einer-steuererklaerung-pflicht/, da ist keine Variante dabei, die zutrifft.

Weiß jemand wie viel man ca. Zeit nach dem Einspruch wegen der Änderung der Veranlagungsart hat, um eine neue Steuererklärung abzugeben?
Severina
Beiträge: 1245
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Einspruch, Pflichtveranlagung...

Beitrag von Severina »

fine hat geschrieben: 8. Jul 2019, 21:33 Vielen Dank allen für die Antwort,
zu 1: § 46 Abs. 2 Nr. 1
was hat es mit dem geschilderten Fall zu tun? Im Abs. 2 Nr. 1 geht es um:
- die positive Summe der estpfl Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren
Und das trifft auf die Erwerbsminderungsrente zu.
fine
Beiträge: 4
Registriert: 7. Jul 2019, 19:01

Re: Einspruch, Pflichtveranlagung...

Beitrag von fine »

Bei der Höhe der Rente wäre die Person B bei der Auswahl der Einzelveranlagung ncht abgabepflichtig, da zu versteuerndes Einkommen zu niedrig ist. So sagt mindestens der Smart Rechner aus - “Im Steuerjahr 2018 müssten sie
keine Steuererkärung abgeben und
keine Steuern zahlen.“ (https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php)

Und das ist es. was mir nicht klar ist - sind die beiden bei der Einzelveranlagung abgabepflichtig oder nicht? Oder dürfen die bei der Frage der Abgabepflicht nicht einzeln betrachtet werden? Wenn nicht, wo ist es begründet?
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Einspruch, Pflichtveranlagung...

Beitrag von schlauelia »

mehr als antworten und Tipps geben, kann und darf man hier nicht - gehen Sie doch zu einem Steuerberater oder eignen sich das Wissen selber an.
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Einspruch, Pflichtveranlagung...

Beitrag von muemmel »

Weiß jemand wie viel man ca. Zeit nach dem Einspruch wegen der Änderung der Veranlagungsart hat, um eine neue Steuererklärung abzugeben? Ich schrieb es doch schon - man gibt den Einspruch und die gemeinsame Erklärung gleichzeitig ab. Und das geht logischerweise nur bis zum Ende der Einspruchsfrist. Der Einspruch allein löst hingegen keine neue Frist aus.
fine
Beiträge: 4
Registriert: 7. Jul 2019, 19:01

Re: Einspruch, Pflichtveranlagung...

Beitrag von fine »

schlauelia hat geschrieben: 9. Jul 2019, 11:17 mehr als antworten und Tipps geben, kann und darf man hier nicht - gehen Sie doch zu einem Steuerberater oder eignen sich das Wissen selber an.
.. das erste ist doch selbstverständlich, beim zweiten wundert mich Ihre abweisende Haltung schon. Sind die Foren auch nicht dafür da? Ist die Fragestellung so komplex? Wenn schon bei der Frage hapert, ob man überhaupt Steuererklärung abgeben muss.. und der Rat kommt lieber zum Steuerberater zu gehen...
muemmel hat geschrieben: 9. Jul 2019, 12:36man gibt den Einspruch und die gemeinsame Erklärung gleichzeitig ab. Und das geht logischerweise nur bis zum Ende der Einspruchsfrist. Der Einspruch allein löst hingegen keine neue Frist aus.
Ich dachte, da mit dem Einspruch die Steuererklärung unter Umständen (falls die freiwillig war) ganz zurückziehen kann, wird es dann neue Frist zu Abgabe geben, wenn FA dazu auffordert.

Ist der Einspruch immer gleichbedeutend mit der Abgabe einer korrigierten Steuererklärung? Kann man nicht den Einspruch zuerst mit Begründung einreichen und später die korrigierte Steuererklärung?
Severina
Beiträge: 1245
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Einspruch, Pflichtveranlagung...

Beitrag von Severina »

Grundsätzlich ist man eigentlich immer dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn es möglich ist, dass man über den Lohnsteuereinbehalt zu wenig Steuern bezahlt hat.

Da hier ein Ehegatte zunächst Steuerklasse III gewählt hat - bei welcher ZWEI Grundfreibeträge eingepreist sind - kommt bei dessen Einzelveranlagung, bei der es nur EINEN Grundfreibetrag gibt, natürlich eine Nachzahlung heraus.

Der zweite Ehegatte mag bei einer Einzelveranlagung zwar bei Steuer 0 landen - das passiert aber wegen des Grundfreibetrags, er verbraucht den also selbst.

Wenn ich richtig verstanden habe, dass der EM-Rentner noch gar keine Steuererklärung abgegeben hat, ist mMn die Zusammenveranlagung auch noch nach eingetretener Bestandskraft des Arbeitnehmerehegattenbescheids möglich - ich finde nur die Quelle momentan nicht, vlt. meldet sich ja Taxpert nochmal.

Ich bin aber davon überzeugt, dass Erklärungspflicht besteht, denn beim geschilderten Sachverhalt wurde m.E. auf jeden Fall zu wenig Steuer bezahlt.
muemmel
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Re: Einspruch, Pflichtveranlagung...

Beitrag von muemmel »

Kann man nicht den Einspruch zuerst mit Begründung einreichen und später die korrigierte Steuererklärung? Wollen Sie unbedingt, dass der Einspruch abgelehnt wird? Denn ein Einspruch, der nur darauf beruht, dass man irgendwann später mal eine gemeinsame Erklärung einreicht, wird natürlich abgelehnt.
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