Elterngeld Veranlagung

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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boeder
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Elterngeld Veranlagung

Beitrag von boeder »

Hallo, welche Empfehlung hinsichtlich Veranlagung könnt ihr aussprechen?

1. Mann
~75.000 Jahresgehalt
Steuerklasse 4

2. Frau
~45.000 Jahresgehalt (Teilzeit)
derzeit in Elternzeit (geht aber 75% arbeiten)
Elternzeit endet Mitte des Jahres
Steuerklasse 4

Beide erwarten im Oktober das 2. Kind und die Frau will wieder 1. Jahr Elternzeit nehmen. Der Mann hingegen will keine Elternzeit nehmen.

Lohnt es sich, wenn der Mann in die 5 und die Frau in die 4 geht, um das Elterngeld höher ausfallen zu lassen? Meine Steuerberaterin (Lohnsteuerhilfeverein) hat mir davon abgeraten, da es sich nicht lohnt. Lt. eigener recherché im Internet hingegen habe ich Gegenteiliges gelesen.

Wäre super, wenn ihr mir helfen könnt. Danke!!!
muemmel
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Re: Elterngeld Veranlagung

Beitrag von muemmel »

Meine Steuerberaterin (Lohnsteuerhilfeverein) hat mir davon abgeraten, da es sich nicht lohnt. Da hat sie recht. Abgesehen davon, dass die Kombination 4/5 sowieso nicht möglich ist, beeinflußt ein Steuerklassenwechsel zum jetzigen Zeitpunkt, 7 Monate vor der Geburt, die Höhe des Elterngeldes nicht mehr.
boeder
Beiträge: 9
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Re: Elterngeld Veranlagung

Beitrag von boeder »

Ich meinte 3 und 5.

Lt. der Internetseite "https://www.elternzeit.de/elterngeld/steuerklasse-wechseln-mehr-elterngeld/" ist ein Wechsel 8 Monate vor Elterngeldbezug notwendig. Wenn die Geburt Ende Okt ist, erfolgt die Zahlung des Elterngeldes Mitte Dez. Folglich müsste der Wechsel Mitte April, d.h. in einem Monat erfolgen. Was habe ich übersehen bzw. interpretiere ich falsch?
Severina
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Re: Elterngeld Veranlagung

Beitrag von Severina »

"§ 2 c (3) BEEG:
(3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

=> der Steuerklassenwechsel muss mindestens 7 Monate vor der Geburt erfolgen.
muemmel
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Re: Elterngeld Veranlagung

Beitrag von muemmel »

der Steuerklassenwechsel muss mindestens 7 Monate vor der Geburt erfolgen. Nein, 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes, der wiederum 6 Wochen vor dem errechneten Termin beginnt: https://www.elterngeld.de/elterngeld-steuerklasse-wechseln/
muemmel
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Re: Elterngeld Veranlagung

Beitrag von muemmel »

Es scheint hier sogar einen Ausweg zu geben, nämlich den Verzicht auf den vorgeburtlichen Mutterschutz. Dann müßte das zeitlich gerade noch klappen, da die eigentliche Geburt ja noch ein paar Tage mehr als 7 Monate entfernt liegt. Siehe hier: https://www.test.de/Steuerklasse-wechseln-Ein-Riesenplus-beim-Elterngeld-4577976-4577981/
Severina
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Re: Elterngeld Veranlagung

Beitrag von Severina »

muemmel hat geschrieben: 15. Mär 2019, 14:51 Es scheint hier sogar einen Ausweg zu geben, nämlich den Verzicht auf den vorgeburtlichen Mutterschutz. Dann müßte das zeitlich gerade noch klappen, da die eigentliche Geburt ja noch ein paar Tage mehr als 7 Monate entfernt liegt. Siehe hier: https://www.test.de/Steuerklasse-wechseln-Ein-Riesenplus-beim-Elterngeld-4577976-4577981/
Ist seit dem 01.01.2018 nicht mehr möglich (das steht auch in Ihrem ersten Link) :-)

Und das mit dem Bemessungszeitraum steht in § 2 BEEG anders:

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich.

Ich bin mir aber zugegeben nicht sicher, was nun richtig ist...
muemmel
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Re: Elterngeld Veranlagung

Beitrag von muemmel »

das steht auch in Ihrem ersten Link Das habe ich doch glatt übersehen... Ja, dann ist es wohl zu spät.
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