Erste Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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dawoe
Beiträge: 1
Registriert: 22. Mär 2018, 15:19

Erste Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit

Beitrag von dawoe »

Hallo Gemeinde!

Ich habe eine persönliche Frage zum o.g. Thema. Ich habe schon auf einigen Websites nachgeschlagen und die Frage in weiteren Foren gestellt, bekomme aber leider keine direkte Antwort darauf.

Kurz zum Hintergrund:

Ich bin Zeitsoldat, mein Diensteintritt war 01/2009, mein Dienstzeitende ist in 01/2021.

Von 2009 bis Ende November 2017 war ich in einem Standort (mit zwischenzeitlicher Versetzung innerhalb des Standortes zu einer anderen Einheit) in Thüringen stationiert. Ich war zu dieser Zeit schon Tagespendler, einfache Strecke 63km.

Seit 01.10.2017 (abweichender Dienstantritt ist der 27.11.2017) wurde ich nun in eine andere Einheit, an einen anderen Standort in Bayern versetzt. Diese Versetzung ist zeitlich befristet bis zum 30.09.2019. (2 Jahre) Zur neuen Einheit fahre ich ebenfalls täglich, einfache Strecke 110km.

Soldaten der Bundeswehr erhalten (zumeist) vom Dienstherren schon einen Fahrtkostenzuschuss in Form von Trennungsgeld (hier nach §6) mit einer Kostenerstattung von 0,20 € pro gefahrenem Kilometer. Dies ist sehr löblich, sollte jedoch kein Anreiz für diese Art der Belastung sein (ok, das ist nebensächlich).

Dieser steuerfreie Zuschuss der Bw muss von den Werbungskosten abgezogen werden, das ist mir auch geläufig. Bisweilen stellte das aufgrund der vorherigen Versteuerung des Zuschusses kein Problem dar, ich konnte mir meist vom Fiskus einiges wieder zurück holen.

Seitdem das Trennungsgeld nun nicht mehr versteuert wird (nach der Versetzung bei der Verwendung von unter 48 Monaten), habe ich bei der Berechnung der Steuer jedoch ein negatives Ergebnis, ich muss also bis zu 600€ zurückzahlen, da das bezahlte Trennungsgeld die 4500€ Höchstgrenze für die anzusetzenden Fahrtkosten komplett auf 0 zieht.

Meine Frage ist nun, ist es richtig, dass ich anstelle der ersten Tätigkeitsstätte, (die bis Ende November noch in Thüringen bestand) nun also einer Auswärtstätigkeit in Bayern nachgehe und dies auch so in der Steuer (ab 27.11.2017) angeben kann und sowohl die Reisekosten für die täglichen Fahrten zur Dienststelle als auch zurück zur Wohnung, als auch die VMA steuerlich berücksichtigen kann?

Falls dies zutrifft, was wäre zu beachten, wenn bspw. 2019 diese Verwendungsdauer bis zum Ende meiner Dienstzeit verlängert würde (dafür erhalte ich eine neue Verfügung, bspw. mit der Dauer von 01.10.2019 - 2021.)

Ich danke vielmals für konstruktive Antworten! :)

Beste Grüße
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Erste Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit

Beitrag von StephanM »

Die Dienststelle in Bayern stellt keine Tätigkeitsstätte dar, da die Verwendung auf unter 48 Monate begrenzt ist. Also ist es eine Auswärtstätigkeit mit Fahrtkosten für Hin- und Rückweg, sowie VMA für die ersten drei Monate.
Eine spätere weitere befristete Verwendung an diesen Standort ist für die bis dahin erfolgte Verwendung nicht schädlich. Ob für den Zeitraum danach dieses noch gilt, muss dann erneut bewertet werden.
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