Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage zur Veranlagung eines Kameramannes! Er ist (in diesem Fall) grundsätzlich weisungsgebunden, also filmt auf Vorgabe von produktionsfirmen, Musikern, Bloggern usw! Er schreibt sowohl Rechnungen (zB für Werbeaufnahmen, Musikvideodrehs usw.) und wird zum Teil auch auf Lohnsteuerkarte von Produktionsfirmen als Arbeitnehmer kurzfristig angestellt (zB 6 Wochen Drehs für Kurzfilme)!
Wie ist die Tätigkeit denn grundsätzlich steuerlich einzuordnen? Erzielt ein Kameramann Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder ist er gewerblich tätig und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb? Oder ist er doch in jedem Fall als Angestellter einzustufen?
Worauf ist besonders zu achten?
Hat jemand Erfahrung mit der Veranlagung von Kameramännern?
Gibt es hierzu einschlägige Literatur, Urteile usw?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Veranlagung eines Kameramannes
Re: Veranlagung eines Kameramannes
Erzielt ein Kameramann Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder ist er gewerblich tätig und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb? Wo soll denn da der Unterscheid sein? Die große Frage ist vielmehr, ob man freiberuflich oder gewerblich tätig ist. Da gibt es nämlich echte Unterschiede. Kameramänner sind i. d. R. Freiberufler: https://www.magdeburg.ihk.de/recht/Gewerberecht_Ordner/Gewerbeordnung/Freier-Beruf/Abgrenzung_Gewerbe_und_Freier_Beruf/1717318
Re: Veranlagung eines Kameramannes
Kameraleute erzielen in der Regel Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 EStG (gilt aber nicht, wenn er z.B. seine Ausrüstung vermieten würde, sondern nur für die eigentliche Tätigkeit an sich).
Für die Tätigkeiten 'auf Lohnsteuerkarte' ist eine Anlage N einzureichen, für die selbständige Tätigkeit ist der Gewinn zu ermitteln und eine Anlage S einzureichen.
Als Besonderheit fällt mir die Künstlersozialkasse ein, dort dürfte Pflichtmitgliedschaft bestehen. Die Auftraggeber des Kameramanns sind zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Edit: Oh, das hat sich überschnitten.
Für die Tätigkeiten 'auf Lohnsteuerkarte' ist eine Anlage N einzureichen, für die selbständige Tätigkeit ist der Gewinn zu ermitteln und eine Anlage S einzureichen.
Als Besonderheit fällt mir die Künstlersozialkasse ein, dort dürfte Pflichtmitgliedschaft bestehen. Die Auftraggeber des Kameramanns sind zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Edit: Oh, das hat sich überschnitten.