Veranlagung von Vollzeit [SK III] und Minijob [SK V]

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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MatialManiaK
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Veranlagung von Vollzeit [SK III] und Minijob [SK V]

Beitrag von MatialManiaK »

Werte Forengemeinschaft und Fachkundige,

nach langer Suche im Netz bin ich zu meinem Anliegen nicht fündig geworden, weil die meisten Fälle nur die Vollzeit- oder Geringbeschäftigung für eine Person betrachten oder aber die grundlegende Fragestellung anderer Paare nicht der meinen entsprach. Ich denke, dass die Klärung dieses Threads grundsätzlich für viele Paare eine große Hilfe darstellen wird und hoffe daher auf kompetente Aussagen zum Thema.

Wie schon letztes Jahr stehe ich auch dieses Jahr wieder vor dem Problem, dass sich die Steuerlast immens unterscheidet, je nachdem, ob ich zusammen veranlagt (mit und ohne Angabe des Geringverdienstes meiner Frau) oder einzelveranlagt abgebe. Wir sind seit 2016 liiert und haben die Steuerklassen-Kombination V/III gewählt. Unsere/Meine Steuererklärung mache ich übrigens mit der ElsterFormular-Software, Version 19.0.

Vorab einmal die Zahlen:
Zusammenveranlagt ohne Anlage N der Ehefrau: 1279,08 € Gutschrift
Zusammenveranlagt mit Anlage N [Geringverdienst und Werbungskosten] der Ehefrau: 152,49 € Gutschrift
Einzelvernlagt: 2386,89 € Nachzahlung

Im letzten Jahr hatte ich das so gehandhabt, dass ich die Zusammenveranlagung gewählt, für meine Frau, da Geringverdienerin auf 450 €-Basis mit weniger als 5400 € Jahreseinkommen, aber keine Anlage N hinzugefügt habe.
Die Steuergutschrift für 2016 betrug somit etwas über 1400 €, also ähnlich wie in diesem Jahr, würde ich es denn erneut genauso handhaben.

Allerdings ging ich nun davon aus, dass automatisch erkannt wird, dass das Bruttojahreseinkommen von 5.189 € meiner Ehegattin aufgrund Unterschreitung der 5400 €-Grenze [12 x 450 €] nicht einkommensteuerpflichtig ist und somit nicht auf das Gesamteinkommen angerechnet wird. Desweiteren gedachte ich, mit ihren Werbungskosten in Höhe von 933 € unsere [korrekterweise ja lediglich meine] Gesamtsteuerlast zu minimieren und somit eine höhere Gutschrift zu erzielen.
Wie mir aber nun scheint, wird ihr Einkommen als ganz normal zu versteuerndes Einkommen verstanden und mit den üblichen rund 20 % besteuert, was letztendlich die Differenz von etwa 1100 € erklären würde.

Eine Einzelveranlagung würde insofern keinen Sinn ergeben, da meine Gutschrift sich in eine Nachzahlung umwandelt und meine bessere Hälfte logischerweise keine Gutschrift erhalten kann, da vom Geringverdienst keine Lohnsteuer abgeht.

Nun sind meine Fragen an euch Sach- und Fachkundige:
1) Besteht der Fehler hier in der Software, die einfach nicht erkennt, dass das Einkommen meiner Ehegattin nicht einkommensteuerpflichtig ist ODER ist es schlichtweg nicht möglich, bei einer Zusammenveranlagung das Einkommen eines Ehepartners als nicht einkommensteuerpflichtig zu deklarieren/zu betrachten?

2) Gibt es anderweitig eine Möglichkeit, die Werbungskosten [Wegekosten zur Arbeit, Gebühren für Arbeitsmittel, Reinigung, Kontoführungsgebühren, SA-Pauschale] des geringverdienenden Ehepartners in der Steuererklärung geltend zu machen, ohne dass dessen nicht einkommensteuerpflichtige Einkommen auf das zu versteuernde Gesamteinkommen hinzugerechnet wird?

Mein Ansatz zu Frage 2: Nachdem ich gerade einfach mal das Bruttoeinkommen in der Lohnsteuerkarte auf 0,00 € gesetzt habe, stieg die Gutschrift auf 1571,08 € an, ohne dass ein Fehler beanstandet wurde. Da ich als Steuerprüfer aber stutzig werden würde, wenn jemand versucht, Fahrten zur Arbeitsstätte und Reinigung von Arbeitskleidung als Werbungskosten anzusetzen, dazu aber kein Gehalt angibt, bezweifle ich mal mutig, dass es nicht so ganz rechtens sein kann, einfach das Einkommen nicht anzugeben. Oder ist das solange gestattet, wie es tatsächlich nicht die 5400 € übersteigt? In diesem Fall würde ich es aber tatsächlich vorziehen, wenn die Software automatisch die nicht vorhandene Einkommensteuerpflicht anhand des Jahreseinkommens feststellt.

Nebenbei würde ich gern noch die folgende Problematik klären:
Da meine Frau über mich mittelbar begünstigt für Riester-Zulagen wäre, hatte ich an der entsprechenden Stelle in ihrer Anlage AV ein Kreuz gemacht, woraufhin ich aber erneut Angaben zu den Riester-Verträgen machen sollte, die aber ja schon in meiner Anlage AV notiert sind.
3) Muss ich hier die gleichen Informationen [Vertragsnummer, Beiträge] erneut eintragen, obwohl die Verträge auf meinen Namen laufen oder wie ist hier speziell zu verfahren, damit die staatliche Zulage auch für meine mittelbar begünstigte Ehegattin gewährt wird?

Für eure Zeit und Mühe, euch der Klärung meiner Fragen zu widmen, möchte ich mich im Voraus vielmals bedanken. Sollte im Gegenzug mal jemand Hilfe bei der einen oder anderen Angelegenheit [Webseitendesign, 3D-Modellierung, Übersetzungen, ... einfach fragen - vielleicht ist was dabei, was ich sonst so kann] benötigen, helfe ich auch gern aus.

Freundliche Grüße,
Thomas

P.S.:
Falls jemand das mal mit seiner Software nachrechnen möchte, schreibe ich mal kurzerhand die eingebenen Zahlen hier hin:
Person 1
Anlage N
SK III
Brutto 40611,00 €
L-Steuer 3288,60 €
Soli 174,08 €
GKV 3229,42 €
PV 619,29 €
RV 3797,16 €
AV 609,21 €

Werbungskosten
Wegkosten 36 km x 230 Tage
Arbeitsmittel 225 €
sonstige Kosten 527 €

Anlage Vorsorgeaufwand
BU 480 €
HP 46 €
KFZ-HP 273 €
FP 659 €

Anlage AV
Riester 960 €

- - - - - - - - -
Person 2
[Anlage N]
SK V
[Brutto 5188,09 €]
RV 165,23 €

Werbungskosten
Wegkosten 5 km x 77 Tage ABER 596 € für öffentliche Verkehrsmittel (VRR-Monatsabo)
Arbeitsmittel 240 € (Reinigung von Arbeitskleidung)
sonstige Kosten 87 €
reckoner
Beiträge: 1042
Registriert: 21. Jun 2017, 00:21

Re: Veranlagung von Vollzeit [SK III] und Minijob [SK V]

Beitrag von reckoner »

Hallo,

erstmal nur etwas grundsätzliches: Das Steuerrecht ist kein Wunschkonzert.
Damit meine ich, dass du dir nicht aussuchen kannst ob du für deine Frau eine Anlage N hinzufügst oder nicht. Entscheidend ist, wie der Minijob abgerechnet wurde (entweder pauschal versteuert, oder auf Lohnsteuerkarte), und so muss auch erklärt werden (oder nicht, s.u.).

Eine 5400-Euro-Grenze gibt es gar nicht.

Wenn der Minijob pauschal versteuert wurde, dann hat er in der Steuererklärung nichts zu suchen (nicht in der Zusammenveranlagung, aber auch nicht in einer Einzelveranlagung); "nichts zu suchen" bedeutet dabei auch, dass keine Werbungskosten abgesetzt werden können.
Wenn der Job hingegen normal versteuert wurde, dann muss er auch erklärt werden (das ist hier wegen Steuerklasse 5 sogar Pflicht).

Bekommt/bekam deine Frau denn eine Lohnsteuerbescheinigung? Das würde dann eindeutig gegen eine pauschale Versteuerung sprechen.

In jedem Fall sollte aber die Zusammenveranlagung besser sein, und zwar weil deine Frau alleine mehr als ein Drittel ihres Grundfreibetrages (bzw. sogar den ganzen) verschenken würde; und da ist die Progression noch nicht mal berücksichtigt (Progression bedeutet hier, dass du bei einer Einzelveranlagung in einen höheren Steuersatz rutschen würdest).
1) Besteht der Fehler hier in der Software, die einfach nicht erkennt, dass das Einkommen meiner Ehegattin nicht einkommensteuerpflichtig ist ODER ist es schlichtweg nicht möglich, bei einer Zusammenveranlagung das Einkommen eines Ehepartners als nicht einkommensteuerpflichtig zu deklarieren/zu betrachten?
Wie gesagt, das gibt es nicht, steuerpflichtig ist immer das gesamte Einkommen (der Grundfreibetrag wird dabei natürlich berücksichtigt). Anmerkung: Ein pauschal versteuerter Minijob zählt steuerlich nicht zum Einkommen.
2) Gibt es anderweitig eine Möglichkeit, die Werbungskosten [Wegekosten zur Arbeit, Gebühren für Arbeitsmittel, Reinigung, Kontoführungsgebühren, SA-Pauschale] des geringverdienenden Ehepartners in der Steuererklärung geltend zu machen, ohne dass dessen nicht einkommensteuerpflichtige Einkommen auf das zu versteuernde Gesamteinkommen hinzugerechnet wird?
Nein, das geht überhaupt nicht. Werbungskosten kann man nur im Zusammenhang mit steuerpflichtigem Einkommen absetzen.

Mit Riester kenne ich mich nicht aus, das muss jemand anderes beantworten.

Stefan
MatialManiaK
Beiträge: 7
Registriert: 6. Jan 2018, 15:41

Re: Veranlagung von Vollzeit [SK III] und Minijob [SK V]

Beitrag von MatialManiaK »

Hallo Stefan,

vielen Dank für deine ausführliche und plausible Antwort.

Dass es im Steuerrecht zu befolgende Regeln gibt, ist mir durchaus klar, aber wie jeder andere auch versuche ich eben Jahr für Jahr, innerhalb dieser Regeln dafür zu sorgen, dass ich beziehungsweise meine Familie kein Geld verschenkt.

So wie ich das verstanden habe, habe ich das letztes Jahr schon richtig gemacht und werde aus auch dieses Jahr wieder so handhaben. Eine Lohnsteuerkarte wurde für meine Frau nicht ausgestellt, weswegen ich auch von Pauschalversteuerung ausgehe.
Sprich, ich mache meine Einkommensteuererklärung wie sonst auch, wähle die Zusammenveranlagung und profitiere im Grunde vom Freibetrag meiner Frau, da ihr Einkommen nicht zum zu versteuernden Gesamteinkommen zählt. Aus diesem Grund können für sie aber auch keine Werbungskosten abgesetzt werden, da diese sich lediglich auf ihren nur pauschal versteuerten Lohn bezögen, von dem keine Steuern zurückgefordert werden können. Das heißt für mich jetzt aber auch, dass in der zusammenveranlagten Steuererklärung keine Anlage N für meine Frau auftaucht, da diese prinzipiell leer wäre (keine Daten für die Lohnsteuerkarte, keine Werbungskosten).

Was ich daran aus rein sozialer Perspektive nicht ganz nachvollziehen kann, ist, dass sie trotz Zusammenveranlagung keine Werbungs- oder Altersvorsorgekosten gelten machen darf, obwohl Sie mit Ihrer Arbeit unseren Haushalt mitverpflegt, weswegen ich unser beider Werbungskosten sozusagen als Werbungskosten des ganzen Haushalts ansehen würde. Da besteht meines Erachtens noch Ausbesserungsbedarf im Finanzministerium, aber die Diskussion gehört hier nicht unbedingt hin.

Zu meiner Aussage bezüglich der 5.400 €-Grenze möchte ich noch mal folgenden Beitrag der Minijob-Zentrale erwähnen:
https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_m ... /node.html
Bei einem 450-Euro-Minijob kann Ihr Minijobber regelmäßig monatlich bis zu 450 Euro verdienen. Arbeitet er ein Jahr lang durchgehend, sind das höchstens 5.400 Euro – die jährliche Verdienstgrenze.
Überschreitet Ihr Arbeitnehmer diese Verdienstgrenze, hat er keinen Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
In diesem Sinne noch einmal vielen Dank für die fundierte Beantwortung meiner Frage.

Da die Frage zur Riester-Zulage bezogen auf den Thementitel eher off-Topic ist, kann der Thread als gelöst geschlossen werden, sofern das hier üblich ist.

Freundliche Grüße,
Thomas
muemmel
Beiträge: 4835
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Veranlagung von Vollzeit [SK III] und Minijob [SK V]

Beitrag von muemmel »

Was ich daran aus rein sozialer Perspektive nicht ganz nachvollziehen kann, ist, dass sie trotz Zusammenveranlagung keine Werbungs- oder Altersvorsorgekosten gelten machen darf Die im Minijob gezahlten RV-Beiträge darf sie ja absetzen - die Werbungskosten natürlich nicht, denn die stehen nicht im Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtigen Einkommens.
MatialManiaK
Beiträge: 7
Registriert: 6. Jan 2018, 15:41

Re: Veranlagung von Vollzeit [SK III] und Minijob [SK V]

Beitrag von MatialManiaK »

In dem Fall müsste ich jetzt nur noch wissen, wo die RV-Beiträge korrekt einzutragen sind. Da keine Lohnsteuerkarte vorhanden ist, kann ich es wohl kaum in die Anlage N unter 23a) schreiben, oder? Allerdings wird in der Anlage Vorsorgeaufwand der Beitrag aus der Anlage N übernommen und ein separates Feld für die manuelle Eingabe von Arbeitnehmeranteilen/Eigenbeiträgen in die Rentenversicherung habe ich sonst nirgends gefunden.

Oder muss ich doch die Anlage N für sie hinzufügen, lasse Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag alle auf 0,00 € und schreibe ihre RV-Beiträge in 23a)? Würde ich ihren Jahresverdienst in Zeile 1 eintragen, wird das vom Programm wieder aufs zu versteuernde Einkommen angerechnet, wodurch die Steuerlast sich erhöht.
muemmel
Beiträge: 4835
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Veranlagung von Vollzeit [SK III] und Minijob [SK V]

Beitrag von muemmel »

Allerdings wird in der Anlage Vorsorgeaufwand der Beitrag aus der Anlage N übernommen und ein separates Feld für die manuelle Eingabe von Arbeitnehmeranteilen/Eigenbeiträgen in die Rentenversicherung habe ich sonst nirgends gefunden. Ich schon: Zeile 6 für RV-Beiträge des Arbeitnehmers, die nicht in der Lohnsteuerbescheinigung stehen, Zeile 10 für den Arbeitgeberanteil.
reckoner
Beiträge: 1042
Registriert: 21. Jun 2017, 00:21

Re: Veranlagung von Vollzeit [SK III] und Minijob [SK V]

Beitrag von reckoner »

Hallo MatialManiaK,

ich wollte mich auch noch mal kurz melden.

Das Zitat von der Minijob-Zentrale hast du etwas falsch interpretiert. Denn gemeint ist nur, dass man über 5400 Euro keinen Minijob mehr hat*, nicht aber dass unter 5400 Euro automatisch ein Minijob entsteht.
Und das auch deine Frau ihre Vorsorgeaufwendungen absetzen kann und auch wie/wo das erfolgen muss hat ja muemmel bereits klargestellt.
Ansonsten hast du es glaube ich verstanden.

*Anmerkung dazu: es gibt auch noch die sogenannten Midijobs ;)

Stefan
MatialManiaK
Beiträge: 7
Registriert: 6. Jan 2018, 15:41

Re: Veranlagung von Vollzeit [SK III] und Minijob [SK V]

Beitrag von MatialManiaK »

Hallo Stefan und muemmel,

vielen Dank für eure beiden Beiträge.
Die Zeile 6 hatte ich tatsächlich übersehen, weil ich in Zeile 4 wohl davon ausging, dass der automatisch übernommene Arbeitnehmeranteil aus der Lohnsteuerkarte eingetragen wird.

Bezüglich der Einkommensgrenze habe ich auch verstanden, dass da kein Automatismus vorliegt, weswegen auch das Programm nicht automatisch von einem Minijob ausgehen kann.

Sollte Interesse bezüglich der Eintragung zur mittelbaren Begünstigung zu Riester-Verträgen bestehen, informiere ich darüber, sobald ich Antwort von meiner Beraterin bei der Bank erhalten habe.

Schönes Wochenende,
Thomas
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